MS Bella-Insolvenz: Rückforderung Ausschüttungen Insolvenzverwalter – Anwälte informieren!

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Der Insolvenzverwalter der MS Bella, Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, fordert seit einiger Zeit von den Kommanditisten  erhaltene Ausschüttungen zurück, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB geben Anlegern, die eine Zahlungsaufforderung oder einen Mahnbescheid erhalten haben, den Tipp, unbedingt fristgerecht zu reagieren oder Widerspruch einzulegen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringt, denn so ist schon nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter mit seiner Argumentation, dass die Einlage gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet gilt, und der Insolvenzverwalter somit im Wege der wiederaufgelebten Kommanditistenhaftung nach Maßgabe der §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 die begehrten Zahlungen beanspruchen kann oder auch, ob die Insolvenzanfechtung gem. § 133, 134 InsO möglich ist, beweispflichtig für seine Behauptungen ist der Insolvenzverwalter.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ist auch schon fraglich, ob die Forderung des Insolvenzverwalters der Höhe nach gerechtfertigt ist, denn so sollte immer geprüft werden, ob die eventuell an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, in der Regel Beträge von ca. 25 %, von der Forderung des Insolvenzverwalters abgezogen wurden.

Auch sollten Anleger prüfen, ob sie nicht mit eventuellen Schadensersatzansprüchen aufrechnen können, teilweise erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit an, z. B. mit Schadensersatzansprüchen gegen Treuhänder oder Fondsinitiatoren oder Vermittler die Aufrechnung mit Gegenansprüchen (z. B. eines Insolvenzverwalters) zu erklären.

Auch kann geprüft werden, ob im Einzelfall dem Anleger nicht z. B. der Einwand der sog. "Entreicherung" weiter hilft, womit er überhaupt keine Zahlung leisten müsste.

Ob eine „Entreicherung" vorliegt oder nicht, ist immer im Einzelfall zu überprüfen, laut Rechtsprechung sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden.

In der Regel handelt es sich hier um Ausgaben, die der Anleger mit den Auszahlungen getätigt hatte, die er ohne die Auszahlungen aber nicht getätigt hätte und die in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Auszahlungen stehen, wie z. B. zusätzliche Reisen, Hochzeiten etc.

Die Möglichkeiten, sich auf eine „Entreicherung" zu berufen, sind also vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB unbedingt fristwahrend verteidigen und alle rechtlichen Argumente geltend machen, rechtsschutzversicherte Anleger seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen.

Kanzleien wie Dr. Späth & Partner (oder auch viele andere Kanzleien) führen gerne eine kostenlose Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung des Anlegers durch.

Betroffene MS-Bella-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, diese sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.



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