Insolvenz UDI Energie Festzins VI – BaFin ordnet Abwicklung der Einlagen an

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++ News: Webinar vom 11.05.2021++

In Kürze: Wie uns Mandanten berichten, hat die UDI hat am 11.05.2021 in einem Webinar zu der Vereinbarung Stellung genommen. Die Kanzlei CDR-Legal  wird die Aussagen analysieren und kommentieren. Besuchen Sie dazu die Webseite von CDR Legal Rechtsanwalts GmbH.

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Nun ist es amtlich: Am 29. April hat das Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 401 IN 775/21 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG eröffnet. Zudem hat die BaFin die Einstellung sowie Abwicklung des Anlagengeschäfts angeordnet.

Dr. Jürgen Wallner wurde seitens des Amtsgerichtes zum vorläufigen Sachverwalter bestellt. Mittlerweile haben mehrere Tausend Anleger ein Schreiben von UDI erhalten, in dem sie darum gebeten werden, einem Forderungsverzicht zuzustimmen.

Hintergrund zur UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG

Die Geschäftstätigkeit der UDI GmbH besteht darin, in erster Linie in nachhaltige Projekte zu investieren. Dazu zählen vor allen Dingen Projekte aus den Bereichen Erneuerbare Energien, wie zum Beispiel der Bau und Betrieb von Biogas- oder Solaranlagen. Auf dieser Basis sammelte das Unternehmen in der Vergangenheit rund 500 Millionen Euro von über 17.000 Anlegern ein.

Eine dieser Geldanlagen wurde unter der Bezeichnung „ UDI Energie Festzins VI“ in Form eines Nachrangdarlehens am Markt angeboten. Für Anleger bedeuten solchen Nachrangdarlehen allerdings, dass sie mit ihren eventuellen Ansprüchen bei einer Insolvenz des Unternehmens, zu der es nun anscheinend gekommen ist, erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden.

Bundesfinanzaufsicht ordnet Rückabwicklung von Nachrangdarlehen an

Im Zusammenhang mit dem gestellten Insolvenzantrag hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) inzwischen angeordnet, dass bestimmte Nachrangdarlehen rückabgewickelt werden müssen. Zwar gilt die aktuelle Verfügung momentan ausschließlich für UDI Energie Festzins VI. Allerdings rechnen Experten damit, dass derartige Anordnungen zukünftig auch für andere Teile der UDI GmbH Inkrafttreten könnten.

Der wesentliche Grund für die Anordnung seitens der BaFin ist, dass der BGH in letzter Zeit festgelegt hat, dass für Nachrangklauseln umfangreichere Anforderungen als bis dato gelten müssen. Dies wiederum wird voraussichtlich zu den aktuell großen Problemen von UDI Energie Festzins VI geführt haben.

Anleger erhalten Schreiben mit der Bitte um Forderungsverzicht

Anleger müssen bei UDI Energie Festzins VI nicht nur um ihre Erträge fürchten, sondern ebenfalls um große Teile ihres investierten Kapitals. Dies wird durch einen Brief untermauert, in dem aktuell etwa 7.000 Anleger darum gebeten bzw. vielmehr aufgefordert werden, einem sogenannten Schuldenschnitt zuzustimmen.

Das würde bedeuten, dass die entsprechenden Investoren auf einen Großteil ihres Kapitals verzichten müssen. Beispielhafte Berechnung zeigen, dass – am Beispiel eines betroffenen Anlegers – der Schuldenschnitt dazu führen sollte, dass Anleger durchschnittlich auf über 70 Prozent ihres Kapitals verzichten mussten. Zudem würde es mehrere Jahre dauern, bis eventuell das restliche Geld zurück fließt.

Darüber hinaus werden die Anleger im Schreiben darum gebeten, der zu ändernden Ausgestaltung der entsprechenden Nachrangdarlehen zuzustimmen. Insgesamt sind es schätzungsweise über zehn Tochtergesellschaften der UDI GmbH, die von einer derartigen Restrukturierung betroffen wären.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anleger müssen aktuell leider befürchten, dass sie einen Großteil ihres Kapitals, das in UDI Energie Festzins VI geflossen ist, verlieren oder sogar einen Totalverlust erleiden. Zwar besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, die Ansprüche anzumelden und in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Sehr fraglich ist allerdings, ob annähernd eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden wäre, um einen Großteil der Forderungen zu begleichen.

Da die eventuellen Ansprüche mit den entsprechenden Klagegegnern alles andere als einfach durchzusetzen sind und sich die Gesellschaft ohnehin durch eine für „einfache“ Anleger nicht unbedingt transparente Struktur (mehr als 10 Tochtergesellschaften) kennzeichnend, ist es definitiv ratsam, sich an einen Experten zu wenden.

Foto(s): @pixabay.com/fabersam


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