Insolvenz von Personengesellschaften: Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung von Gesellschaftern

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Die neulich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2023, Aktenzeichen: I ZR 69/22, hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung von Gesellschaftern im Kontext von Insolvenzverfahren von Personengesellschaften. In Folgenden werden zentrale Fragen zur Gesellschafterhaftung beleuchtet, wobei die aktuelle BGH-Entscheidung im Fokus stehen soll.


Hintergrund der Entscheidung


Der Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrums A.", organisiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sah sich mit der Herausforderung konfrontiert, mehrere millionenschwere Kredite nicht bedienen zu können. Nachdem die Bank Forderungen von rund acht Millionen Euro geltend machte, wurde auf deren Antrag die Insolvenz über das Vermögen des Fonds eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Gesellschafterin unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der GbR.


Persönliche Haftung trotz Insolvenzverfahren:


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter regelmäßig für die Gerichtskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens haftet. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt ist und die Kosten des Insolvenzverfahrens unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschafter verbunden sind.


Entgegen einer überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestätigt der BGH, dass ein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter in der Regel für die Kosten des Insolvenzverfahrens aufkommen muss.


Nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts haften persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter grundsätzlich für alle Verpflichtungen, die aus ihrem Geschäft entstehen, sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Der BGH betont, dass eine besondere Rechtfertigung erforderlich wäre, um die Verfahrenskosten nicht in die Haftung einzubeziehen. Eine solche Begründung sieht der BGH nicht.


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