Insolvenzverwalter bei PIM Gold GmbH – Absicherung für Anleger hat nicht bestanden

  • 5 Minuten Lesezeit

Langsam kommt Licht in die Tresorräume der PIM Gold GmbH. Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat die vertraglich versprochene Sicherung der Lieferansprüche für die Anleger aber wohl nicht bestanden. Welche Konsequenzen hat das für Anleger?

Lieferanspruch auf Goldbarren

Es gab unterschiedliche Vertragsformen bei der PIM Gold GmbH. Es gab die Vertragsmodelle

  • Bonusgoldkauf+ (BGK+)
  • Kinder-Gold-Kauf (KGK)
  • Bonusgoldspot+ (BGS+)
  • Physischer Gold Kauf (PGK)
  • Best Buy Bonus (BBB)

Allen diesen Vertragsarten war gemeinsam, dass das entweder sofort oder nach und nach erworbene Gold entweder zum Anleger geliefert oder eben bei der PIM Gold GmbH eingelagert werden konnte.

In letzterem Fall sollte dafür teilweise eine zusätzliche „Verzinsung“ gezahlt werden. Zur Absicherung der dann bestehenden Auslieferungsansprüche der Anleger sollten die dem einzelnen Anleger zuzuordnenden Goldbestände separat – also getrennt von den Goldbeständen anderer Anleger – aufbewahrt werden.

Andere Verträge sahen vor, dass zum Zwecke der Absicherung des Herausgabeanspruches dem einzelnen Anleger Miteigentum an den bestehenden Goldbeständen der PIM Gold GmbH eingeräumt werden sollte.

Es gibt jedoch auch noch zusätzliche Vertragsmodelle, die von betroffenen Anlegern geschildert wurden, und die unter keine der oben genannten Modelle fallen. Zum Teil ist es vorgekommen, dass Anleger ihr gekauftes Gold, was sie bereits in den Händen hatten, auf Anraten eines Anlegerberaters wieder bei der PIM Gold GmbH „eingelagert“ haben. Hierdurch sollte durch das Gold, was die Anleger schon hatten, noch eine zusätzliche „Verzinsung“ erwirtschaftet werden.

Nach den uns von Anlegern übergebenen Unterlagen gab es dazu aber keine gesonderten Vertragsformulare. Diese nachträgliche Einlagerung wurde in den uns vorliegenden Fällen über das Vertragsmuster BGS+ abgewickelt. Dieses Vertragsmuster war aber für diese Form der Einlage gar nicht vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, wie der Insolvenzverwalter diese Verträge qualifiziert. Auch diese Anleger sollten abgesichert sein.

Getrennte Lagerung fand nach Aussage des Insolvenzverwalters nicht statt

Voraussetzung für diese „Absicherung“ für die Anleger ist jedoch, dass das Gold tatsächlich nach Anlegern getrennt und bestimmbar bzw. zumindest nach Vertragsarten getrennt von anderen Goldbeständen gelagert wird. Hintergrund ist der Grundsatz der Bestimmbarkeit, wonach Eigentum – auch wenn es ein Dritter verwahrt – so individualisiert sein muss, dass es dem oder den Anleger(n) eindeutig zuzuordnen ist.

Genau das ist aber nach den Angaben des Insolvenzverwalters in dem uns vorliegenden Bericht über die vorläufige Insolvenzverwaltung vom 26.11.2019 nicht der Fall. Unabhängig davon, dass es einen erheblichen Fehlbestand an Edelmetallen im zweistelligen Millionenbereich gibt, wurden die Goldbarren nur nach Größe sortiert. Eine Zuordnung zu Anlegern und/oder Vertragstypen ist weder bei den bei PIM Gold selbst gelagerten Goldbeständen noch bei den bei der Firma Loomis gelagerten Edelmetallen möglich.

Gravierende Folge: Kein Eigentumsherausgabeanspruch (Aussonderung)

Die Folgen sind für Anleger schlimm. Ein für genau diesen Fall der Insolvenz vertraglich vereinbarter Sicherungsmechanismus greift nicht. Die Anleger können damit nicht ihr „Eigentum“ herausverlangen. Die bevorzugte Stellung eines Gläubigers, dessen Vermögen nicht in die Insolvenzmasse fällt – sog. Aussonderungsberechtigter – bleibt den Anleger versagt.

Eine Sonderstellung könnten die Anleger einnehmen, die ihr bereits gekauftes und erhaltenes Gold physisch wieder bei der PIM Gold GmbH eingelagert haben. Das setzt aber zwei Dinge voraus:

  • Zum einen müssten bei den PIM Gold wieder eingelagerten Goldbarren z. B. durch eine Nummer des Barrens nachgewiesen werden, dass die Goldbarren einen bestimmten Anleger gehören. Das muss anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden.
  • Die zweite Voraussetzung ist, dass die individualisierbaren Goldbarren auch tatsächlich noch vorhanden sind.

Das muss mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden.

Forderungsanmeldung in EURO – Goldpreis beachten

Den Anlegern mit den „regulären“ Verträgen und den „Wiederanlegern“, deren Eigentum nicht nachgewiesen werden kann, bliebt somit nur die Möglichkeit, ihren Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag – also die Lieferung von Gold – als einfache Insolvenzforderung geltend zu machen. Dabei kann man aber nicht einfach den Herausgabeanspruch anmelden.

Der Herausgabeanspruch ist so umzusetzen, dass der „Wert des Anspruches“ als Geldforderung anzumelden ist. Maßgeblich ist also der Wert der ausstehenden Goldlieferung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In einem aktuellen Hinweisblatt beziffert der Insolvenzverwalter den Goldkurs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf 42,72 €/Gramm Feingold.

Anleger müssen nun also selbst berechnen, welchen „Wert“ das bei PIM Gold GmbH gekaufte und noch verbliebene Gold hatte und diesen Wert im Insolvenzverfahren anmelden.

Ob das sogenannten „Bonusgold“ ebenfalls mit angemeldet werden soll oder nicht, hängt davon ab, ob der Anspruch schon fällig war oder eben auch nicht. Hier ist eine pauschale Aussage nicht möglich und muss anhand der konkreten Vertragsdaten geprüft werden.

Richtige Berechnung fristgerecht vornehmen

Anleger müssen in jedem Falle selbst rechnen. Es sind – gesondert nach Vertrag – die Gegenwerte der noch ausstehenden Goldlieferungen zzgl. des eventuellen Bonusgoldes stichtagsbezogen zu berechnen. Wenn die Berechnung nicht zutrifft, wird der Insolvenzverwalter die Forderung in jedem Falle zumindest vorläufig bestreiten. Im schlimmsten Fall nimmt der Gläubiger bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht an der Verteilung der Masse teil.

Die Forderungsanmeldung sollte auch fristgerecht vorgenommen werden, damit sie im Prüfungstermin berücksichtigt werden kann oder anderenfalls sogar zusätzliche Gebühren auslöst. Die Forderungsanmeldung durch einen Anwalt kann solche Risiken vermeiden. 

In jedem Fall: Ansprüche gegen Anlageberater prüfen

Auf Grund vieler Gespräche mit den PIM-Anlegern wissen wir, dass in vielen Fällen keine vernünftige Beratung der Anleger stattfand. Hintergrund ist, dass physisches Gold selbst überhaupt keine Zinsen erwirtschaften kann. Auch der Handel mit Gold unter Einsatz eines Vertriebsnetzes mit Vermittlern ist nach Ansicht des Insolvenzverwalters nicht geeignet, entsprechende Gewinne zu erwirtschaften. Der Insolvenzverwalter selbst benutzt in seinem Gutachten den Begriff des Schneeballsystems.

Tatsache ist aber, dass die Erklärung eines Anlageberaters, die PIM Gold GmbH würde mit dem An- und Verkauf von Gold entsprechende Gewinne erwirtschaften, kaum haltbar ist. Sollte also der Anlagerberater solche oder ähnliche Erklärungen gegeben haben, liegt eine Falschberatung nicht allzu fern. Da eine vollständige Befriedigung der Anleger im Insolvenzverfahren nicht zu erwarten ist, sollte jeder PIM-Anleger diese Chance ins Kalkül ziehen. Wer sich nur auf das Insolvenzverfahren verlässt, wird zwangsläufig erhebliche Verluste erleiden.

Ein Telefonat oder eine E-Mail mit bzw. an den Anwalt reicht aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist vollkommen kostenfrei. Kontaktieren Sie uns einfach über das untenstehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.

Göddecke Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hartmut Göddecke

Beiträge zum Thema