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Insolvenzverwalter bestimmt Getrenntveranlagung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter Getrenntveranlagung der Ehegatten verlangen. Nach § 268 AO (Abgabenordnung) sind Eheleute bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 I EStG (Einkommensteuergesetz) Gesamtschuldner. Damit muss ein Ehepartner grundsätzlich für die Steuerschulden des anderen aufkommen. Wenn dies aber das Vermögen des Insolvenzschuldners verringern – und damit eine Befriedigung der Gläubiger verhindern – würde, kann der Insolvenzverwalter Getrenntveranlagung beantragen.

Getrennt- statt Zusammenveranlagung

Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde über das Vermögen eines Mannes das Insolvenzverfahren eröffnet. Obwohl er und seine Frau bisher immer zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, beantragte der Insolvenzverwalter nun die Getrenntveranlagung. Dies führte zwar beim Schuldner zu Steuererstattungen, bei der Frau jedoch zu hohen Steuernachzahlungen. Insgesamt fiel die Steuerbelastung höher aus als bei einer Zusammenveranlagung. Daraufhin zog die Frau vor Gericht, weil sie unter anderem der Ansicht war, der Insolvenzverwalter habe kein Recht gehabt, das Veranlagungswahlrecht für ihren Mann auszuüben.

Übergang des Veranlagungswahlrechts auf den Insolvenzverwalter

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte jedoch klar, dass das Wahlrecht des Ehemannes gemäß § 80 I InsO (Insolvenzordnung) auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Er habe damit die Getrenntveranlagung beantragen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH könne dieses Wahlrecht vererbt werden, sodass es naheliege, dass es auch auf einen Insolvenzverwalter übertragen werden könne. Immerhin müsse er dafür sorgen, dass die Gläubiger möglichst vollständig befriedigt werden. Müsse der Schuldner aber Steuernachzahlungen tätigen, verringere sich die Insolvenzmasse, sodass die Forderungen der Gläubiger ins Leere gingen.

(BFH, Beschluss v. 22.03.2011, Az.: III B 114/09)

(VOI)
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