Internationales Arbeitsrecht

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Der folgende Text richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse grenzüberschreitende Bezüge aufweisen – etwa durch Arbeit in mehreren Staaten, Entsendung ins Ausland oder eine internationale Unternehmensstruktur. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Diese Frage beantwortet das Arbeitskollisionsrecht, insbesondere die Rom I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008), die seit dem 17. Dezember 2009 für neu geschlossene Verträge gilt.

Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO)

Grundsätzlich können die Parteien eines Arbeitsvertrags das anwendbare Recht frei wählen. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich im Vertrag oder konkludent, etwa durch Bezugnahme auf bestimmte nationale Regelungen, erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Wahl des Rechts klar erkennbar ist. Möglich sind auch Teilrechtswahlen, bei denen beispielsweise nur bestimmte Aspekte wie die betriebliche Altersversorgung einem bestimmten Recht unterstellt werden. Eine nachträgliche Änderung der Rechtswahl ist ebenfalls zulässig – und zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren.

Schutz des Arbeitnehmers (Art. 8 Rom I-VO)

Ungeachtet der Rechtswahl dürfen zwingende Schutzvorschriften nicht umgangen werden. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer darf durch die Wahl eines anderen nationalen Rechts nicht schlechter gestellt werden als nach dem objektiv anwendbaren Recht. Es findet also ein Günstigkeitsvergleich statt. Zwingende Schutzvorschriften des deutschen Rechts – wie etwa Kündigungsschutz oder der gesetzliche Mindestlohn – bleiben in der Regel auch dann anwendbar, wenn ein anderes Recht gewählt wurde.

Objektive Anknüpfung (bei fehlender Rechtswahl)

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich das anwendbare Recht primär nach dem gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers (lex loci laboris). Gibt es keinen festen Arbeitsort – etwa bei mobilen Tätigkeiten – ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Ausweichklausel

In Ausnahmefällen kann auch das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommen, wenn das Arbeitsverhältnis eine engere Verbindung zu diesem Staat aufweist. Zu berücksichtigende Faktoren sind unter anderem die Staatsangehörigkeit der Parteien, der Sitz des Arbeitgebers, die Sprache des Vertrags, die vereinbarte Vergütungswährung, der Ort des Vertragsschlusses sowie die Zuständigkeit für Sozialversicherungs- und Steuerabgaben.

Besonderheiten

Bei Tätigkeiten in mehreren Staaten ist der Ort mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend. Für Flugpersonal gilt das Recht des Staates, von dem aus regelmäßig geflogen wird. Bei Seeleuten kommt es auf das Recht des Staates an, zu dem die engste Verbindung besteht – was häufig das Heimatland des Seemanns ist.

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Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB 

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