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Ist altersbedingt unterschiedliche Urlaubsgewährung zulässig?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr über eine seit geraumer Zeit strittige Rechtsfrage entschieden:

Darf ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub gewähren als jüngeren Mitarbeitern oder liegt hierin eine Diskriminierung der jüngeren Mitarbeiter?

Der Arbeitgeber, Inhaber einer Produktionseinrichtung (Schuhfabrik) billigte den älteren Arbeitnehmern ab Vollendung des 58. Lebensjahres einen Mehrurlaub in Höhe von 2 Urlaubstagen zu.

Eine jüngere Arbeitnehmerin klagte hiergegen mit der Argumentation, eine solche Urlaubsgewährung sei eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer mit der Folge, dass auch diese Anspruch auf den zweitägigen Mehrurlaub hätten.

Die Klage wurde nunmehr vom Bundesarbeitsgericht als letztinstanzliches Gericht zurückgewiesen.

Das BAG begründete dies mit der Überlegung, dass ältere Arbeitnehmer, vor allem solche in einem industriellen Produktionsbetrieb oder bei sonstiger starker körperlicher Beanspruchung aufgrund ihrer alters- und gesundheitsbedingten Situation typischerweise erholungsbedürftiger und schutzwürdiger wären als jüngere Arbeitnehmer. Vor dieser Überlegung kam das BAG zum Ergebnis, dass es somit zulässig sei, dass ältere Arbeitnehmer einen entsprechenden Mehrurlaub erhalten.

Eine Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter sei hiermit nicht verbunden, sondern vielmehr handele es sich um eine angemessene Berücksichtigung der allgemeinen gesundheitlichen und körperlichen Situation älterer Arbeitnehmer.

Quelle: BAG, Urteil vom 21.10.2014, Aktenzeichen 9 AZR 956/12


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