Urheberrechtliche Abmahnung - Berechtigt und wirksam? Keine Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung abgeben!

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Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten oder verletzt jemand Ihr Urheberrecht und Sie wollen eine Abmahnung aussprechen? Dann ist Vorsicht geboten.

Regelmäßig beraten wir Mandanten zu urheberrechtlichen Abmahnungen. Bei der Prüfung urheberrechtlicher Abmahnungen ist immer auch die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu prüfen.

I. Unwirksamkeit der urheberrechtlichen Abmahnung 

Viele urheberrechtliche Abmahnungen sind unwirksam. Eine Abmahnung ist nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam, wenn sie gegen § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG verstößt. In § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG stellt der Gesetzgeber Anforderungen auf, welche jede Abmahnung erfüllen muss.

  • Unwirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen unzureichender Aufschlüsselung der Forderungen

So hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise den Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt.  Außerdem ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen und geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln. Wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, ist außerdem anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

  • Genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Insbesondere die nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG erforderliche genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung stellt sich für den ein oder anderen Anwaltskollegen oder gar Selbstabmahner schwierig dar. Daher sollte die Wirksamkeit einer Abmahnung immer geprüft werden. Dem Verletzer muss es möglich sein, unmittelbar aus der Abmahnung herauszulesen, welches konkrete Verhalten ihm zur Last gelegt wird und woraus sich die Rechtsverletzung ergibt. Es bedarf insoweit einer tatsächlichen und rechtlichen Bezeichnung des Vorwurfs (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.12.2014 - 11 U 73/14 in GRUR-RS 2015, 01669). Es muss dargestellt werden, gegen welche Norm das gerügte Verhalten verstößt, sodass der Abgemahnte seinen Fehler ganz genau erkennen und zukünftig vermeiden kann.

  • Die Unwirksamkeit urheberrechtlicher Abmahnungen wegen einer rechtswidrigen Unterlassungserklärung

Aber auch die Regelung des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG wird oft verletzt. Hiernach muss darauf hingewiesen werden, wenn die Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Grundsätzlich gilt, dass das in der Abmahnung beanstandete Verhalten tatsächlich den in der Unterlassungserklärung geforderten Anspruch begründen muss. Dies bedeutet, dass sofern die gerügte Rechtsverletzung den Anspruch aus der Unterlassungserklärung nicht deckt, ein Hinweis auf die über die Rechtsverletzung hinausgehende Verpflichtung erforderlich ist (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 2.12.2014 – 11 U 73/14, GRUR-RS 2015, 01669). Dies ist ohnehin nur zulässig, sofern eine Erstbegehungsgefahr besteht. Das heißt es darf noch nicht zum Rechtsverstoß gekommen sein, jedoch muss ein solcher ernstlich drohen (BeckOK UrhR/Reber, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 9).

II. Rechtsfolgen einer unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnung

Die Folgen einer unwirksamen Abmahnung liegen vor allem darin, dass der Abmahnende keinen Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten hat. Gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 entspricht. Bei einem Verstoß gegen die genannten Voraussetzungen und damit bei Unwirksamkeit der Abmahnung, besteht hingegen kein solcher Anspruch auf Kostenersatz. Vielmehr kann der unwirksam Abgemahnte gemäß
 § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG den Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen und damit selbst seine Rechtsanwaltskosten geltend machen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer unwirksamen Abmahnung die Schadensersatzpflicht bestehen bleiben kann. Denn auch eine unwirksame Abmahnung, kann berechtigt sein, sofern der Abgemahnte tatsächlich gegen Rechte des Abmahnenden verstoßen hat. Sofern die Abmahnung berechtigt ist, ist auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung regelmäßig sinnvoll, da der Abmahnende ansonsten eine neue, diesmal wirksame Abmahnung versenden und dann hierfür die Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen kann.    

III. Fazit zu einer unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnungen?

Schlecht für den Abmahner, gut für den Abgemahnten. Eine unwirksame urheberrechtliche Abmahnung sollte dringend vermieden werden. Diese droht insbesondere bei einer Eigenabmahnung.

Ein Verstoß gegen § 97a UrhG liegt schneller vor, als Abmahner lieb ist. So ist die Abmahnung schnell unwirksam. Dies kommt den Abmahner teuer zu stehen. Es lohnt sich also für den Abmahner, wie auch den Abgemahnten, eine Abmahnung nur durch einen fachlich spezialisierten Anwalt auszusprechen oder prüfen zu lassen.

Schreiben Sie uns gleich hier, wenn Ihr Urheberrecht verletzt wird oder Sie eine Abmahnung erhalten haben und wir helfen Ihnen sofort weiter.

Foto(s): Oliver Eiben

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