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Ist die Anreise unmöglich, kann gekündigt werden

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Kann eine Reise wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, darf der Veranstalter kündigen. Gleiches gilt für Urlauber, die eine gebuchte Reise nicht antreten können.

Nicht selten kommt es vor, dass Reisen nicht durchgeführt werden können, z. B. weil wegen einem Vulkanausbruch das Flugzeug nicht starten kann oder weil der Urlaubsort unter Wasser steht. Manchmal aber können auch nur einzelne Gäste ihren gebuchten Urlaub wegen sogenannter höherer Gewalt nicht antreten.

Kein Weg zum Kreuzfahrtschiff

So buchte ein deutsches Ehepaar über ein Reisebüro ihre Karibikkreuzfahrt. Diese sollte in Fort Lauderdale in den USA starten. Die Hin- und Rückflüge in die USA buchten die späteren Kläger gesondert.

Doch genau der Flug, der die beiden zum Startpunkt der Kreuzfahrt bringen sollte, konnte nicht stattfinden. Grund war der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull. Dessen Aschewolke legte 2010 den europäischen Flugverkehr lahm.

Am Tag vor der geplanten Abreise kündigte das Paar die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt und forderte die geleistete Anzahlung zurück. Die wollte das Reisebüro nicht erstatten und forderte stattdessen Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises, die es selbst an den Reiseveranstalter gezahlt hatte.

Kreuzfahrt ist eine einheitliche Reise

Während das Amtsgericht (AG) dem Ehepaar zunächst recht gab, meinte das Landgericht (LG), über eine Kreuzfahrt werde gar kein Reisevertrag abgeschlossen. Dementsprechend gebe es auch kein Kündigungsrecht. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf.

Nach § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können sowohl Reiseveranstalter als auch Reisende den Vertrag kündigen, wenn ihre Reise aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen durchgeführt werden kann.

Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Kreuzfahrtvertrag rechtlich gesehen um einen Reisevertrag handelt. Da die Beförderung mit dem Schiff, die Übernachtungsmöglichkeit in den Kajüten, Verpflegung und Unterhaltung in einem Paket angeboten werden, handelt es sich um eine einheitliche Reise.

Höhere Gewalt ermöglicht Kündigung

Der Vulkanausbruch war ein äußeres Ereignis, das weder konkret vorherzusehen noch zu verhindern war. Das erfüllt alle Kriterien von höherer Gewalt und die hinderte schließlich das klagende Ehepaar daran, an der Reise teilzunehmen. Schließlich konnten sie von ihrem Zuhause aus schon den Startpunkt, nämlich den Hafen des Kreuzfahrtschiffes in den USA nicht erreichen.

Entsprechend war die Kündigung möglich und wirksam. Das Paar musste keine Stornogebühren zahlen. Die geleistete Anzahlung erhielten sie vom Reisebüro allerdings auch nicht zurück. Dafür hätten sie sich nicht an das Reisebüro, sondern an den Reiseveranstalter wenden müssen.

(BGH, Urteil v. 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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