Ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsgemäß?

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Mein zweites Video zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes, erstellt am 05.01.2022. Hier wird die Frage thematisiert, inwieweit diese Impfpflicht mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen wollen, vereinbar ist.  Bekanntlich verlangt § 20a des Infektionsschutzgesetzes ab dem 15.03.2022 den Nachweis einer vollständigen Impfung, Genesung oder einen ärztlichen Nachweis, dass eine Impfung ärztlich kontraindiziert ist. Einen dieser drei Nachweise haben ab dem 15.03.2022 alle Arbeitnehmer zu erbringen, die in einer der in § 20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung tätig sind.

Da der Nachweis einer Genesung nur befristet Gültigkeit hat und auch der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation sicherlich bei vielen Arbeitnehmern nicht vorliegen wird, wird vielen Arbeitnehmern nur die Wahl einer Impfung verbleiben, wenn sie in den Einrichtungen weiterarbeiten wollen. Hier stellt sich die Frage, in wie weit diese Arbeitnehmer in ihre Grundrechten betroffen sind.

Es wird in dem Video zunächst thematisiert, inwieweit durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht ein Eingriff in die Menschenwürde vorliegen kann. Sodann werden die Eingriffe in weitere Grundrechte (körperliche Unversehrtheit und Berufsausübungsfreiheit) thematisiert. Es wird schließlich auf die großen rechtlichen Hürden hingewiesen, die hier bestehen, den § 20a des Infektionsschutzgesetztes in der derzeitigen Fassung als verfassungsgemäß anzusehen.

Dabei werden die aktuellen Daten zur Wirksamkeit der Impfung und Testung sowohl des Robert Koch Instituts wie auch des Paul Ehrlich Instituts verwertet und vor dem Hintergrund der Grundrechte gewürdigt.

Wenn Sie einen weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie gerne mit mir in Kontakt treten.

Ihr Dr. Martin Gwose LL.M.

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Foto(s): © PantherMedia / darrenwhittingham (YAYMicro)

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