Ist die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung gerechtfertigt?

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Problematik:

Bei einem vorzeitigen Ausstieg aus einem Immobiliendarlehen werden von den Kreditinstituten in der Regel Vorfälligkeitsentschädigungen geltend gemacht, die der Höhe nach nicht immer im Einklang mit den Berechnungsmethoden aus Gesetz und Rechtsprechung stehen. Die Berechnung der Bank sollte daher nicht ohne Überprüfung eines externen Rechtsberaters hingenommen werden, wenn der Eindruck entstanden ist, dass diese Art der Entschädigung unverhältnismäßig hoch ist.

Wirtschaftliche Bedeutung enorm hoch 

Das Volumen der Verbindlichkeiten von Privatpersonen gegenüber Kreditinstituten aus Immobiliendarlehen betrug 2013 in der Bundesrepublik in etwa 836 Milliarden Euro. Über die Jahre veränderte sich der Marktzins immer wieder, so dass je nach Fallkonstellation eine Umschuldung/Ablösung interessant sein kann.

In der Kalkulation der Banken sind für die Laufzeit des Kredites die vereinnahmten Zinsen (abzgl. der Kosten) als Gewinn einbezogen. Deshalb verringert sich bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Gewinn des Kreditinstitutes. Den Banken wird daher eine Entschädigung bei vertraglicher Vereinbarung eingeräumt. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben für einen interessengerechten Ausgleich zwischen Kreditnehmer und -geber gesorgt.

Berechnung

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bemisst sich zunächst an den Zinsen, die bei vertragstreuer Erfüllung über die vorgesehene Laufzeit angefallen wären. Grob gesagt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung umso höher, je eher der Kreditvertrag aufgelöst werden soll.

Sondertilgungen und geringere Verwaltungskosten müssen beispielsweise als Abzugspositionen zugunsten des Kreditnehmers berücksichtigt werden.

Laut einer jüngeren Untersuchung der Verbraucherzentrale Bremen stiegen die verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen in den letzten Jahren an. Häufig wurden von den Kreditinstituten Sondertilgungsrechte oder geringere Verwaltungskosten nicht einbezogen. Eine Überprüfung lohnt sich also.

Unter bestimmten Bedingungen können Vorfälligkeitsentschädigungen auch steuerlich mindernd geltend gemacht werden.



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