Ist die Werbung mit „Statt“-Preise zulässig nach dem UWG?

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 24.01.2013 (4 U 186/12) entschieden, dass „Statt"-Preise bei Postenbörsen unlauter seien. Eine Warenhandelsgesellschaft verlangte in dem konkreten Fall von einer Postenbörse die Verwendung von „Statt"-Preisen zu unterlassen und wollte dies mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass „Statt"-Preise für den Verbraucher mehrdeutig zu verstehen und damit irreführend seien. Ein „Statt"-Preis könnte sich auf einen früher von der Postenbörse geforderten Preis oder aber auf einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise geforderten Preis beziehen. Dabei spiele es eine Rolle, dass Postenbörsen nach dem allgemeinen Verständnis unter anderem Restposten zu gegenüber den ursprünglichen Preisen des Einzelhandels niedrigeren verkaufen und es den potentiellen Kunden auf diese Vergünstigungen häufig gerade ankommt. Bei bestehender Mehrdeutigkeit muss jede Bedeutung der Wahrheit entsprechen. Ist dies nicht der Fall, liegt, wie im vorliegenden Fall, ein Wettbewerbsverstoß vor.

Fazit: Wenn man in der Werbung Formulierungen wie „Statt" angibt, muss man genau beschreiben, auf welche vorherigen Preise sich das Angebot bezieht.


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