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Ist die Zahlung eines Leistungsbonus mindestlohnwirksam?

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Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.04.2015, Az.: 5 Ca 1675/15)

Bei der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, stellt sich häufig die Frage, welche Gehaltsbestandteile hierbei herangezogen werden dürfen.

Im vorliegenden Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.04.2015, Az.: 5 Ca 1675/15) betrug die Grundvergütung der Klägerin ursprünglich 8,10 € brutto pro Stunde und der freiwillige Leistungsbonus max. 1,00 € brutto pro Stunde. Mit Einführung des MiLoG (Mindestlohngesetz) bot die Beklagte der Klägerin eine Änderung zum Arbeitsvertrag an, nach der die Grundvergütung auf 8,50 € erhöht und gleichzeitig der Leistungsbonus auf einen Betrag von max. 0,60 € reduziert werden sollte. Da die Klägerin das Angebot ablehnte, teilt die Beklagte der Klägerin mit, dass die Grundvergütung weiterhin 8,10 € brutto pro Stunde und der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 € brutto pro Stunde betrage, wovon allerdings 0,40 € pro Stunde fix gezahlt würden. Die im Januar 2015 geleisteten Stunden rechnete die Beklagte mit 8,10 € brutto ab und zahlte der Klägerin des Weiteren den Bonus i. H. v. 1,00 € pro Stunde.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte ihr neben dem gewährten Leistungsbonus eine Grundvergütung i. H. v. 8,50 € brutto pro Stunde zu bezahlen habe und eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass beide Entgeltbestandteile in die Berechnung der Einhaltung des Mindestlohnes einfließen. Vom Sinn und Zweck des Gesetzes seien auch andere Vergütungsbestandteile als der monatliche Grundlohn als Mindestlohnbestandteil relevant. Der konkrete Leistungsbonus der Klägerin habe Entgeltcharakter und weise einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleitung auf. Unerheblich sei es, wie der Arbeitgeber oder die Vertragsparteien die einzelnen Leistungen bezeichnen.

Fazit:

Maßgeblich für die Frage, ob Gehaltsbestandteile zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind oder bereits in diesem enthalten sind, ist mithin, ob der Gehaltsbestandteil Entgeltcharakter habe und einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleitung aufweise. Es bleibt hierbei die weitere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu anderen Lohnbestandteilen abzuwarten.


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