Ist ein ohne wirksame Vollmacht geschlossener Darlehensvertrag wirksam?

  • 1 Minuten Lesezeit

Darlehensnehmer aufgepasst! Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob das Verbraucherdarlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für einen Darlehensvertrag gilt, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird.

Ferner hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden gehabt, unter welchen Voraussetzungen eine Heilung eines ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages erfolge kann.

Hiernach gilt:

1. Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. Dieser kann somit unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt werden, wenn er auf Grund einer formunwirksamen Vollmacht geschlossen wurde.

2. Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weitergeleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert. Dann jedoch ist eine Hieliung des Darlehensvertrages möglich. Dies auch dann, wenn, aufgrund fehlender Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 EGBGB – die auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Vollmacht formunwirksam erteilt wurde. 

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema