Ist ein Widerruf einer notariellen Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht möglich?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Es kommt immer wieder vor, nachdem ein Vollmachtgeber einem Dritten eine notarielle Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht erteilt hat, dass diese Vollmacht widerrufen werden soll. Zum Beispiel dann, wenn sich das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtempfänger "abgekühlt" hat und der Vollmachtgeber inzwischen die erteilte Vollmacht bereut. Ein häufiger Anwendungsbereich der notariellen Generalvollmacht sind die Fälle, in denen der Vollmachtgeber für den Fall, dass er sich aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund seines Alters nicht mehr um seine eigenen Angelegenheiten kümmern kann, insbesondere den Ehepartner oder ein Kind eine Generalvollmacht erteilt, damit sich der Bevollmächtigte um alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers wie Finanzen, Gesundheitsfürsorge, Immobilien, Vertragsschlüsse, Vertragsaufhebung usw. kümmern kann.

Eine erteilte Vollmacht ist jederzeit frei widerrufbar.
 
Solange der Bevollmächtigte das Original der notariellen Generalvollmacht in seinen Händen hat, kann er damit gegenüber Dritten im Rechtsverkehr auftreten. Ist dies vom Vollmachtgeber nicht mehr gewünscht, muss der Vollmachtgeber unverzüglich schriftlich und nachweislich die erteilte Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und das Original der Vollmacht herausverlangen. Zu seiner Sicherheit sollte der Vollmachtgeber einen derartigen Widerruf als Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein versenden.
 
Gibt der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht heraus, hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, vor Gericht die Vollmacht für kraftlos erklären zu lassen. Der Vollmachtgeber hat zudem einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Bevollmächtigten auf Herausgabe der Vollmacht.
 
Außerdem sollte der Vollmachtgeber den Notar über den Widerruf der Vollmacht informieren, damit der Widerruf der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden kann. Gegenüber einer Löschung der Eintragung im zentralen Vorsorgeregister hat die Eintragung des Widerrufs den Vorteil, dass der Widerruf im Register vermerkt wird. Bei einer Abfrage im Zentralen Vorsorgeregister durch ein Betreuungsgericht zum Beispiel, wird dieses auf den bestehenden Widerruf hingewiesen. Sollte der Bevollmächtigte nämlich weiterhin behaupten, er habe eine notarielle Vollmacht, dann ist das Betreuungsgericht zu weiteren Nachforschungen veranlasst. Die alleinige Mitteilung an das Zentrale Vorsorgeregister ist jedoch für einen ordnungsgemäßen Widerruf nicht ausreichend, siehe oben.
 
Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar, der damals die notarielle Vollmacht errichtet hatte, ist auch deshalb wichtig, weil sich ansonsten der (ursprünglich) Bevollmächtigte beim Notar weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen lassen könnte. Dies würde dazu führen, dass weitere Vollmachtsurkunden in Umlauf gesetzt werden, was unbedingt zu vermeiden ist.

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