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Vorsorgen für den Fall der Fälle: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Jeden kann es treffen. Situationen, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann. Vorübergehend oder dauerhaft. Nach einem Unfall oder wegen einer schweren Erkrankung, während eines Komas oder dauerhaft bei Demenz oder anderen Situationen in denen man außer Gefecht gesetzt ist.


Für solche Situationen ist es gut, sich mit Vollmachten abzusichern.


Mit einer Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung wird sichergestellt, dass eine Vertrauensperson für die lebende, aber nicht handlungsfähige Person handelt und Entscheidungen trifft und deren Willen umsetzt.


Warum geht das nicht ohne diese Dokumente? Weil die gesetzlichen Regelungen in Deutschland für solche Situationen absolut unzureichend sind. Diese erlauben es nämlich nicht, dass der Ehepartner, der Lebensgefährte, der Freund, der Lebenspartner, die Eltern oder sonst jemand für einen anderen uneingeschränkt handeln kann. Zwar hat es zum Jahr 2023 eine gesetzliche Änderung gegeben. Aber diese neuen Regelungen sind weiterhin mangelhaft. Jetzt ist es möglich, dass der Ehepartner zeitweise Entscheidungen gesundheitlicher Art treffen kann (das sogenannte Notvertretungsrecht). Aber: dieses Recht besteht nur für sechs Monate. Und es betrifft nur den gesundheitlichen Bereich. Die neuen Regelungen ermöglichen es dem Ehepartner immer noch nicht, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte zu erledigen


Deshalb ist Vorsorge durch eine Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nötig.


Durch die Generalvollmacht wird gewährleistet, dass die eigene Vertrauensperson im Notfall alle rechtlichen Entscheidungen treffen kann, z. B. Verträge abschließen oder kündigen, über Bankkonten verfügen und finanziellen Angelegenheiten regeln, Behördengänge oder Versicherungsangelegenheiten erledigen.


Die Vorsorgevollmacht ermöglicht der Vertrauensperson, Entscheidungen im persönlichen und gesundheitlichen Bereich zu treffen. Das betrifft z. B. die Gesundheit, Vermögensverwaltung, Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung ins Krankenhaus oder Pflegeheim), Einsicht in Krankenakten, Besuchsrecht im Krankenhaus, Mitbestimmung bei Operationen und Transplantationen. Durch die Vorsorgevollmacht ist die Vertrauensperson in der Lage, alle erforderlichen persönlichen Entscheidungen zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht ist dann ganz besonders wichtig, wenn die Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet ist oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Zudem kann mit einer Vorsorgevollmacht in vielen Fällen die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers vermieden werden.


Gleichzeitig sollte mit einer Betreuungsverfügung sichergestellt werden, dass die Vertrauensperson zum Betreuer bestellt wird, falls eine gesetzliche/gerichtliche Betreuung doch angeordnet werden muss. Durch die Betreuungsverfügung kann Einfluss darauf genommen werden, dass die eigenen Wünsche auch bei einer Betreuung berücksichtigt werden. Das Gericht und der Betreuer sind an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn die in der Betreuungsverfügung genannte Vertrauensperson ungeeignet ist.


Wie erstellt man solche Vollmachten? Und welche Form ist sinnvoll?


Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können schriftlich erteilt werden. Das ist jedoch nicht zu empfehlen. Gerade Banken akzeptieren schriftliche Vollmachten in der Regel nicht. Zudem reichen schriftliche Vollmachten für bestimmte Rechtsgeschäfte nicht aus.


Empfehlenswert ist daher, diese Vollmachten vom Notar erstellen und beurkunden zu lassen. So ist gewährleistet, dass sie wirksam und widerspruchsfrei sind. Und den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Und dass sie von jedem akzeptiert werden und für alle Handlungen ausreichen. Muster aus dem Internet oder anderen Quellen sind deshalb nicht zu empfehlen.


Notar Roland Horsten, Wetzlar


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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