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Ist eine Kündigung auch ohne Aushändigung wirksam?

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Reicht es bei einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer diese lesen kann? Oder muss ihm das Kündigungsschreiben auch dauerhaft überlassen werden? Was die Gerichte dazu sagen, erfahren Sie hier.

In welcher Form muss eine Kündigung an den Arbeitnehmer übergeben werden?

Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ist, müssen zahlreiche Punkte beachtet werden – inhaltlich und auch formell. Oftmals passieren dabei Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kündigung und einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Eine Frage in diesem Zusammenhang, die die Gerichte bereits mehrfach beschäftigt hat, ist, auf welche Weise dem Arbeitnehmer die Kündigung zugehen muss. Reicht es, wenn er diese nur anschauen kann?

Die Landesarbeitsgerichte in Düsseldorf und Hamburg hatten bereits über Fälle zu entscheiden, in denen die Arbeitnehmer die Kündigung nach dem Motto „Nur gucken, nicht anfassen“ zwar lesen konnten, diese aber nicht mitnehmen durften. Sie haben vor Gericht jeweils die Auffassung vertreten, dass die Kündigung deswegen unwirksam war.

Beide Landesarbeitsgerichte haben diese Ansicht bestätigt. Demnach ist es nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nur lesen darf, möglicherweise auch unterschreibt, dann aber an den Arbeitgeber zurückgeben muss.

Ohne dauerhafte Überlassung der Kündigung könne der Arbeitnehmer nämlich nicht in Ruhe prüfen, ob die Kündigung auch formell in Ordnung ist – also beispielsweise von einer dazu berechtigten Person unterschrieben wurde, ob die Unterschrift nur auf die Kündigung kopiert wurde, oder sonstige Mängel ersichtlich sind. Dafür muss die Kündigung im Original an den Arbeitnehmer übergeben werden und dieser muss die Möglichkeit haben diese mitzunehmen.

Erfolgt dies nicht, wird die Kündigung nicht wirksam, und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Was passiert, wenn die Annahme verweigert wird?

Dies bedeutet nun aber nicht, dass ein Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindern kann, indem er das Kündigungsschreiben einfach nicht annimmt. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung vorgelegt hat mit dem erkennbaren Ziel, sie ihm dauerhaft auszuhändigen, ist dies ausreichend. Wenn der Arbeitnehmer das Schreiben dann einfach liegen lässt, wird die Kündigung trotzdem wirksam; ebenso wie es beispielsweise der Fall ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung einfach nicht aus dem Briefkasten nimmt.

Holen Sie immer anwaltlichen Rat ein!

Wenn Sie eine Kündigung erhalten und Zweifel daran haben, ob die Übergabe der Kündigung in Ordnung war, oder der Meinung sind, dass diese inhaltlich nicht gerechtfertigt ist, sind wir gerne für Sie da. Wir prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und wie Sie sich am besten gegen diese wehren können. Vereinbaren Sie dafür einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns.



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