Ist eine Kündigung wegen oder während der Krankheit möglich?

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Oftmals hält sich die Meinung, dass das Arbeitsverhältnis während der Krankheit des Arbeitnehmers nicht gekündigt werden kann und dass die Krankheit an sich auch nicht als Kündigungsgrund geeignet ist. Doch was ist dran an dieser Auffassung?


Grundsätze zur Kündigung

Die Voraussetzungen für eine wirksame arbeitgeberseitige Kündigung sind abhängig davon, welcher Kündigungsschutz ggf. auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, findet der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Bedingung für eine wirksame Kündigung ist dann die soziale Rechtfertigung, welche unter anderem einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund voraussetzt.


Sollten diese beiden Voraussetzungen nicht vorliegen findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, mit der Folge, dass der Arbeitgeber für seine Kündigung grundsätzlich keinen Grund benötigt. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn ein besonderer Kündigungsschutz Anwendung findet, was insbesondere nach dem Mutterschutzgesetz, während der Elternzeit oder für schwerbehinderte Arbeitnehmer in Betracht kommt. Die Kündigung muss sich dann an diesen Voraussetzungen messen lassen.


Die ordentliche Kündigung kann jedoch auch aufgrund des Arbeitsvertrages oder aufgrund eines Tarifvertrages ausgeschlossen sein. In diesen Fällen kommt daher lediglich eine außerordentliche Kündigung in Betracht, welche jedoch strengere Anforderungen aufweist und einen wichtigen Grund voraussetzt.


Und was ist nun mit der Krankheit?

Entgegen der oben genannten Auffassung ist die Krankheit des Arbeitnehmers durchaus geeignet, als Grund für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber herangezogen zu werden. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Krankheit ist dabei zwar grundsätzlich ebenso möglich, kommt in der Regel jedoch nur in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist.


Die Krankheit ist dabei als personenbedingter Grund zu betrachten und in die Interessenabwägung der Arbeitsvertragsparteien einzubeziehen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Erkrankung handelt, durch welche der Arbeitnehmer für einen langen Zeitraum ausfällt, oder ob es in der Vergangenheit bereits zahlreiche krankheitsbedingte Arbeitsausfälle gab. Aus den jeweiligen Fehlzeiten müsste sich dann eine negative Gesundheitsprognose ergeben, wonach abzusehen ist, dass die betrieblichen Interessen auch zukünftig erheblich beeinträchtigt werden.


Hervorzuheben ist zudem, dass nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM] durchzuführen ist. In diesem suchen die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam nach Möglichkeiten das Arbeitsverhältnis trotz der ggf. anhaltenden krankheitsbedingten Beschwerden fortzusetzen und die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Das BEM ist dabei zwar für beide Parteien grundsätzlich kein zwingend durchzuführendes Verfahren - die Verweigerung der Durchführung kann sich letztlich im Rahmen einer Kündigung jedoch für beide Seiten negativ auswirken.


Zugang der Kündigung

Auch die Ansicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Krankheit nicht kündigen darf, bedarf der Korrektur. Denn eine weitere Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist auch, dass die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.


Der Zugang setzt dabei voraus, dass das Kündigungsschreiben in den so genannten Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt. Bei einer persönlichen Übergabe am Arbeitsplatz ist dies zweifelsohne gegeben. Doch auch durch den Einwurf in den Briefkasten gelangt die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers - hierbei spielt es dabei auch grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer krank ist oder sich seit Wochen im Urlaub befindet. In beiden Fällen geht die Kündigung in der Regel am folgenden Tag dem Arbeitnehmer zu.


Wie können Sie sich gegen die Kündigung wehren?

Sie haben eine Kündigung erhalten und sind der Auffassung, dass diese nicht gerechtfertigt ist? Das wichtigste ist, dass Sie zunächst Ruhe bewahren, denn oftmals lässt sich - auch aufgrund der oben benannten Schwierigkeiten - erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen. Beachten müssen Sie dabei vor allem die Drei-Wochen-Frist nach dem Kündigungsschutzgesetz - nur in dieser Frist können Sie die Kündigungsschutzklage erheben. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam.


Gerne unterstütze ich Sie dabei und berate Sie, welches Vorgehen gegen die Kündigung Erfolg verspricht. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder kontaktieren Sie mich über das Anwalt.de Profil und gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.


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