Ist eine Mietkündigung gerechtfertigt, wenn die „wirtschaftliche Verwertung“ nicht belegbar ist?

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Nein, ist sie nicht. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (AZ VIII ZR 70/19, Urteil vom 16.12.2020).
Worum ging es?
Ein ehemaliges Landarbeiterhaus war jahrzehntelang an dieselben Mieter vermietet gewesen – für lediglich sechzig Euro Miete im Monat. In einem Seitenflügel des Gebäudes befand sich das Badezimmer. Dies war so baufällig und von der Baustatik her so einsturzgefährdet, dass die Vermieter es komplett abreißen lassen wollten. Ein Badezimmer-Neubau an derselben Stelle war allerdings von den Vermietern nicht geplant. Sie kündigten ihren langjährigen Mietern. Diese klagten gegen die Kündigung – und bekamen Recht. Warum? Der Abriss eines Gebäudes ist keine „wirtschaftliche Verwertung“, wie sie in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB definiert ist. Im konkreten Fall würde das Grundstück bzw. die Immobilie dadurch nicht an Wert gewinnen. Anders wäre es, wenn die Vermieter das Bad von Grund auf sanieren statt abreißen ließen. Dies wäre eine bauliche Maßnahme, die für rund 26.000 Euro zu bewerkstelligen wäre. Die Richter sahen diese einmalig zu entrichtende Summe als zumutbar für die Vermieter an, außerdem würde das Grundstück durch die Sanierung an Wert gewinnen. Die Mietkündigung in diesem Fall wurde also als ungültig abgewiesen, weil nach Ansicht der Richter kein ausreichender Kündigungsgrund vorlag.

In der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic spezialisiert auf Fragen zu Kündigung und Räumung von Mietobjekten.


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