Ist es OK, wenn die BILD prophezeit Eike Immel werde von einem Bekannten wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden?

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Natürlich nicht! 

Die BamS erhebt unter Bezugnahme auf einen Bekannten von Eike Immel den Vorwurf, dieser habe ihn um ca. 18.000,00 Euro betrogen. Eike Immel soll diesem Bekannten erzählt haben, Katar wolle, dass er für die WM die PR mache, wofür er „120.000 Euro im Monat, ein Handgeld von 750.000,00 Euro, sowie einen Mercedes und einen Porsche und zwei Luxusuhren zu je 70.000 Euro erhalten solle. Um diesen Job nun tatsächlich zu bekommen, habe er allerdings Vorfinanzierungen leisten sollen. So habe er, wie er gegenüber der BamS behauptet, auf Anweisung von Immel ca. 18.000,00 Euro auf das Konto eines ihm nicht bekannten Taxifahrers überwiesen. Der Job kam nicht zustande. Nun fordert er von Immel bislang vergeblich das Geld zurück, dass er dem Taxifahrer überwiesen habe. Alles sehr verworren. Die Geschichte steht bislang nur in den Medien. Anzeige bei der Polizei hat der angeblich Betrogene noch nicht erstattet.  Allerdings hat er gegenüber der BamS erklärt, dass er in Kürze plane, Anzeige zu erstatten. Nachdem die BamS den Leser in einem Infokasten aufklärt, was Betrug sei, veröffentlicht sie schließlich auch noch private Chatprotokolle und viele Fotos von Eike Immel, von dem offen bleibt, ob die BamS versucht hat, mit ihm über die erhobenen Vorwürfe zu sprechen.

Für die BamS könnte die redaktionelle Entgleisung „Der Fall Immel“ vom 15.01.2023 ein juristisches Nachspiel haben und teuer werden. Sie lässt sich willfährig gravierende Vorwürfe „in die Feder diktieren“, die ein Bekannter von Herrn Immel gegen diesen erhebt („Betrug in 49 Fällen“)

Damit verstößt die BamS eklatant gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. 

Es ist einsichtig, dass ein Beitrag, der ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten thematisiert, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nachhaltig tangiert. Denn sein (mögliches) Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht. Dies schadet seinem Ansehen und er wird stigmatisiert. Bei Beiträgen über einen Verdacht müssen daher hohe publizistische Sorgfaltsstandards beachtet und große Anstrengungen unternommen werden, um den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen. Der BGH verlangt daher u.a., einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des erhobenen Vorwurfs sprechen. Auch ist es unverzichtbar, dem Betroffenen noch vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Die Medien dürfen natürlich auch nicht einseitig die Rolle des Opfers vertreten und den Betroffenen vorverurteilen. Der BGH hat unmissverständlich klargemacht, dass die Darstellung nicht den

„unzutreffenden Eindruck erwecken [dürfe], der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“(BGH Az.: VI ZR 80/18)

Der BamS sind die vorstehend skizzierten Grundsätze offenkundig vollkommen aus dem Blick geraten. So werden in dem Beitrag keine ausreichenden Belegtatsachen ausgewiesen, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen, den der ehemalige Bekannte von Eikel Immel erhebt.  

Ausreichend ist es natürlich nicht, sich nur auf Aussagen des angeblichen Opfers zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen lapidar in die Feder diktieren lassen. Dies ist vorliegend allerdings geschehen. So berichtet das vermeidliche Opfer von Überweisung in Höhe von ca. 18.000,00 Euro an einen unbekannten Taxifahrer, die er angeblich im Auftrage von Eike Immel vorgenommen habe. Der Taxifahrer hat diese Geschichte gegenüber der BamS nicht bestätigt. Sich auf eine Anfrage der BamS nicht gerührt.

Weitere Belegtatsachen sind nicht ersichtlich. 

Der Beitrag ist zudem vorverurteilend. Der Sachverhalt ist allein aus der Sicht des Opfers dargestellt. Der Beitrag lässt beim Leser keinen Zweifel daran aufkommen, dass die erhobenen Vorwürfe die Wirklichkeit spiegeln.

Die Berichterstattung über den angeblichen Betrug zu Lasten des angeblich Geschädigten ´Bekannten von Eile Immel ist rechtswidrig und begründet neben Unterlassungsansprüchen im Zweifel auch noch eine hohe Geldentschädigung.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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