Ist Ihre Patientenverfügung wirksam?

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Wenn man persönlich die letzten Stunden eines Menschen auf der Intensivstation eines Krankenhauses begleitet hat, beschäftigt man sich mit Fragen des Abbruchs bzw. der Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen im eigenen Fall. Schnell sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellt, damit die Selbstbestimmung nicht am Eingang des Krankenhauses abgegeben werden muss. Das Internet hält ja viele Vorlagen für eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bereit.

Im konkreten Fall wurde in der Patientenverfügung erklärt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt. Im Herbst 2015 erlitt der Ersteller der Patientenverfügung unfallbedingt Blutungen im Gehirn, war nicht mehr ansprechbar und wurde intensivmedizinisch betreut. Nach ärztlicher Beurteilung, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016, werden schwerste Dauerschäden des Gehirns zurückbleiben. Für diesen Fall sah die Patientenverfügung vor, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen. Die nahen Angehörigen des Patienten bestanden darauf, dass diese Anweisung des Patienten befolgt wird; die behandelnden Ärzte verweigerten die Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen und warfen den Angehörigen vor, den Patienten sterben zu lassen. Die Ärzte zweifelten die Wirksamkeit der Patientenverfügung an und beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.7.2016, wonach die Formulierung, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt zu unbestimmt und damit nicht wirksam sei.

Zu Recht? Ja!

Der Gesetzgeber verlangt, dass dem Lebensschutz des Patienten bei Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Leben und Tod Rechnung getragen wird. Vom Betreuer und Vorsorgebevollmächtigen wird deshalb verlangt, dass dieser prüft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten passt (§ 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hatte im Juni 2016 Gelegenheit, die Anforderungen zu konkretisieren und hat hohe Hürden für wirksame Festlegungen aufgestellt, die die spätere Untersuchung des Gesundheitszustandes, von Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen betreffen (BGH, Beschluss vom 6.7.2016- XII ZB 61/16, NJW 2016, 3297) und verlangt, dass in den Festlegungen der Patientenverfügung bei vorweggenommen Entscheidungen von Leben und Tod erkennbar werden muss, dass sich der Patient mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob er in einer bestimmten Situation eine bestimmte Behandlung möchte oder nicht. Der Situationsbeschreibung in der Patientenverfügung sollte deshalb immer eine konkrete Handlungsanweisung zu gewünschten Maßnahmen folgen. Die Formulierung „schwerer Dauerschaden des Gehirns“ ist zu vage um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Wenn die hohen Anforderungen des Gesetzgebers und Bundesgerichtshofes an eine Patientenverfügung in Fragen von Leben und Tod nicht erfüllt sind, dann sind die Handlungsanweisungen des Patienten zumindest als Behandlungswünsche (§ 1901 a Abs. 2 BGB) zu beachten und können zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens auf Einstellung der Behandlung herangezogen werden. Sollten Angehörige und Ärzte bei unwirksamer Patientenverfügung den mutmaßlichen Willen des Patienten auf Einstellung der Behandlung ermitteln, ist vor einer Einstellung der medizinischen Behandlung ein Kontrollbetreuer einzusetzen.

Thomas Stein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Jena


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