Italienisches Recht: Die Schenkung einer Immobilie unter Einräumung des Fruchtgenussrechtes

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Das mit den Schenkungsverträgen bei Immobilien ist in Italien so eine Sache wenn italienisches Erbrecht anzuwenden ist. (siehe meine Artikel: Achtung bei Kauf einer Immobilie in Italien, welche vom Eigentümer durch Schenkung erworben wurde) was durchaus auch bei deutschen Staatsbürgern der Fall sein kann, wenn deren gewöhnlicher Aufenthalt in Italien liegt (siehe meine Artikel: Auswandern nach Italien und die erbrechtlichen Folgen). Beliebt ist dennoch – da eine Schenkung auf den Todesfall in Italien nicht möglich ist - die Schenkung der Liegenschaft der Eltern an die Kinder unter Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Bei Tod des Schenkenden Fruchtgenussberechtigten erlischt das Fruchtgenussrecht, da es lediglich auf Lebzeiten des Nutznießers eingeräumt ist. Der Fruchtgenussberechtigte hat alle Nutzen und Lasten (also z.B. die Zahlung der Grundsteuer) des Eigentümers zu tragen mit dem einzigen „Nachteil“, dass diesem die Liegenschaft eben nicht mehr gehört.

Der Vorteil aus italienischer Sicht besteht darin, dass die Erbschaft von Vornherein geregelt wurde und man so tunlichst Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers vermeidet. Aus deutscher Sicht darüberhinaus, dass man internationale Erbrechtsfälle vermeidet und auch, dass man von dem derzeitigen Selbstbehalt der italienischen Schenkungs/Erbschaftssteuer iHv. € 1.Mill unter Familienangehörigen profitieren kann – niemand weiß schließlich wie diese im Zeitpunkt des Todes des Liegenschaftseigentümers geregelt sein wird.

Wenn deutsches Recht auf den Nachlass anzuwenden ist entfällt auch das Problem der von mir in meinem ob zitierten Artikel erwähnten Anfechtungsklage, die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ist jedoch nicht immer ganz einfach und die Frage welches Recht letztendlich auf die Erbschaft anzuwenden auch nicht immer eindeutig, es sei denn, man wählt das Recht seiner Staatsbürgerschaft als das auf das Erbe anzuwendenden Recht schon bei Lebzeiten.

Das Fruchtgenussrecht wird schon im notariellen Schenkungsvertrag eingeräumt. Um die Reise nach Italien zu vermeiden kann auch eine Vollmacht in Form eines Notariatsaktes einem in Italien Wohnhaften (z.B. zweisprachigen Anwalt) erteilt werden, die in Deutschland vor einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen unterfertigt wird, der dann den Vertrag für den jeweiligen Vollmachtgeber vor Ort beim Notar unterfertigt. Man erspart sich so übrigens außer den Reisekosten und u.U. entfallenden Urlaubstagen auch die Kosten der Übersetzung.

Gerne sind wir ihnen bei der Abwicklung  behilflich.


Foto(s): Ulrike Christine Walter


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