IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK: Gute Schadensersatzchancen für Anleger, Achtung: Verjährung!

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Viele Anleger des IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK müssen erhebliche Verluste verschmerzen, aktuell notiert der Fonds auf der Handelsplattform ww.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

In vielen Fällen sehen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater der Anlage geltend zu machen.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Projektentwicklungsrisiken, etc.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. "Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht darauf, weder dem Grunde noch der Höhe nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, zahlreiche Klagen für IVG-Fonds-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde, seit dem Jahr 2002 wurden/werden bereits über 200 Fälle von geschädigten IVG-Fonds-Anlegern von Dr. Späth & Partner betreut.

In diversen Fällen konnten von Dr. Späth & Partner bereits gute Vergleiche mit den vermittelnden Banken geschlossen werden, z.B. aktuell in einem Fall, der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner gegen eine Bank vor dem LG Berlin geführt wurde, und in dem sich die Bank mit Vergleich vom 31.07.2014 ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dazu verpflichtete, dem Anleger, der 15.636,63,- € investiert hatte, 10.000,- € zurück zu bezahlen, wobei die Fondsanteile, die noch ca. 29- 20 %  und somit ca. 4.500,- € wert sind, beim Anleger verbleiben.

Grund für den dortigen Vergleichsschluss war vor allem, dass der dortige Anleger nicht auf die Rückvergütungen, sog. "Kick-backs"; die die Bank erhalten hatte, hingewiesen wurde.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB, die immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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