IVG Immobilien AG: Zu den Ansprüchen der Privatanleger

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Die IVG Immobilien AG (Bonn) stellte sich nach dem Fehlschlag der außerinsolvenzlichen Sanierung unter das seit März 2012 mögliche Schutzschirmverfahren. Eine Insolvenzforderung muss richtig angemeldet werden. Kommt einer Forderungsanmeldung der Gläubiger mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12), NJW-aktuell 16/2013, S. 6, ebenso BGH-Urteil IX ZR 3/08, NJW Spezial , 2009, 278. Das heißt im Klartext: Eine Forderung muss nach der Rechtsprechung sicherheitshalber angemeldet werden wie eine substantiierte Klage.

Ansprüche aus abgesondertem Recht

Versicherte Ansprüche und grundpfandrechtliche Ansprüche sind Ansprüche aus abgesondertem Recht und müssen als solche angemeldet werden. Schon wegen der substantiierten Begründung der Anmeldung, der kurzen Ausschlussfristen in einem Insolvenzplan und den stundenlangen Abstimmungsversammlungen empfiehlt sich eine anwaltlich Vertretung und Beratung. Die effektive Erhöhung der Quote für den einzelnen Mandanten ist im Grunde so einfach und simpel wie das Ei des Kolumbus.

Ansprüche außerhalb des Schutzschirmverfahrens selbst geltend machen

Viele Privatanleger meinen, die unternehmerischen Hoffnungswerte aus einem Insolvenzplan bewusster verarbeiten zu können als die Regelinsolvenz. Gleichwohl bergen auch bestätigte Insolvenzpläne Risiken (Anfechtbarkeit von Verträgen bei späterer Insolvenz, Verlust von Anfechtungsansprüchen, fehlende Vollstreckbarkeit etc.).

Ansprüche außerhalb des Schutzschirmverfahrens bei der IVG Immobilien AG bieten den sichersten Weg. Sie können wegen unspezifischer Risikohinweise, wegen eines unzureichenden internen Kontrollsystems, wegen Zweckverfehlung der Investitionen, unzureichender Darstellung der Weichkosteneffekte und wegen fehlender Hinweise auf Regelwidrigkeiten geltend gemacht werden.

Fehlende Risikohinweise

Die Risikohinweise mussten sich aus den tatsächlichen betrieblichen Risikobeurteilungen des Unternehmens ergeben. Maßgeblich waren hierbei solche Daten, mit denen die Kontrolle in Bezug auf die Grundsätze der Kapitalerhaltung dokumentiert worden sind. Vorliegend können wahrheitsgemäße Quellen für die Risikokontrolle bezüglich der Ertragskrise nicht vorgelegen haben. Denn die kommunizierten Risiken basierten nicht auf den konkreten wirklichen Risiken, die zur Insolvenz führten. Die Werthaltigkeit der Aktiva hätte im Hinblick auf den erforderlichen Abschreibungsbedarf einer prospektrechtlichen Sensibilisierung unterzogen werden müssen. Vollständige Dokumente über durchgeführte Funktionsprüfungen im Hinblick auf die behaupteten Prospektrisiken lagen weder vor noch konnten sie ausgewertet werden. Wegen nachgewiesener Beratungsfehler sind mehrere Verurteilungen von Instituten erfolgt.

Im Grunde kommt es auf zwei Tatbestandsmerkmale an: Lag ein Schaden vor und lag ein Prospektfehler vor? Die übrigen Fragen sind im Wesentlichen von der Rechtsprechung im Sinne einer Beweislastumkehr gelöst.

Entschädigungsansprüche

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verlangt anwaltlich Expertise. Es liegt eine ähnliche günstige Konstellation vor wie vom Kammergericht vom 17. Juni 2011 - 9 U 226/10 - entschieden.

Versicherungsansprüche

Ferner bestehen Fristen für die Anmeldung von Versicherungsansprüchen. Ab dem 01.01.2008 gibt es einen Direktanspruch gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) bei einem Insolvenzantrag oder bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners. § 158e VVG gibt eine Meldepflicht des Geschädigten gegenüber der Pflichtversicherung. Sonst können Ansprüche gefährdet sein. Es gibt im Anlegerrecht kaum eine Situation, in der keine Ansprüche gegen einen Versicherer geltend gemacht werden können.

Interessengemeinschaft verbindet die Ansprüche

Die Geltendmachung von Ansprüchen von Privatanlegern ist nicht jedermanns Welt. Eine Verbindung von Ansprüchen steigert die Erfolgsaussichten. Eine Interessengemeinschaft, in der sich alle über ihre Rechte unverbindlich und kostenfrei informieren können, ist die geeignete Plattform. Die Interessengemeinschaft wird durch die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten. Geschädigte können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.


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