JBB Rechtsanwälte: Abmahnung für Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

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Der Pay-TV-Sender Sky, bzw. das dahinterstehende Unternehmen Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, lässt aktuell wieder durch die JBB Rechtsanwälte vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Ausstrahlen des Sky-Programms in Gaststätten, Vereinsheimen & Co. abmahnen. Uns wurde ganz aktuell ein solches Abmahnschreiben vorgelegt.

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung konkret vorgeworfen, ein Fußballbundesliga-Spiel ohne entsprechendes gewerbliches Sky-Abonnement der Öffentlichkeit in einem Vereinsheim zugänglich gemacht zu haben. Dies habe eine unangekündigte Kontrolle ergeben. In der öffentlichen Zugänglichmachung sei eine Nutzungsrechtsverletzung im Sinne der §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG zu sehen. Die Anwälte von Sky fordern daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 2.552,60 €.

Was wir von der Abmahnung halten:

Es ist von entscheidender Bedeutung, den exakten Sachverhalt, der zu einer Abmahnung geführt hat, vollumfänglich aufzuklären. In dem hier exemplarisch geschilderten Fall liegt unserer Auffassung nach nämlich gerade kein öffentliches Zugänglichmachen des Sky-Programmes vor, da sich alle das Programm sehenden Personen persönlich kannten. Dies ist bei einer öffentlichen Zugänglichmachung gerade anders. Die Anwaltskanzlei Jan B. Heidicker konnte in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Mandanten, die eine Sky-Abmahnung erhalten hatten, erfolgreich verteidigen. Auch vor Landgerichten konnten wir unsere Rechtsauffassung zur öffentlichen Zugänglichmachung, bzw. deren Nichtvorliegen, entsprechend durchsetzen. Wir verweisen auf bereits erschienen Ratgeberartikel zum Thema „Sky-Abmahnung“, welche Sie in unserem Abmahnblog und auf unserer Homepage finden können.

Ob die Ansprüche berechtigt sind oder nicht, hängt immer von Einzelfall ab. Wir haben bundesweit bereits zahlreiche Gaststättenbetreiber, Gastronomieeinrichtungen sowie Vereinsheime vertreten. Aufgrund dieser Erfahrung kennen wir die Gegenseite bereits gut und stehen auch Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung, sofern Sie ebenfalls abgemahnt worden sein sollen. Insbesondere sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form nicht abgegeben werden. Diese ist unserer Auffassung nach nachteilig formuliert und beinhaltet eine pauschale Vertragsstrafe. Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. 

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte. 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog.


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