Jetzt doch: UDI-Gesellschaften in Regelinsolvenz – Schadensersatzansprüche prüfen lassen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 31. August 2021 eröffnete das Amtsgericht Leipzig gegen mehrere Gesellschaften der UDI das Regelinsolvenzverfahren. Ursprünglich hatte Rainer Langnickel versucht, das Verfahren in Eigeninsolvenz zu führen. Nachdem das scheiterte wurde als Insolvenzverwalter Dr. Jürgen Wallner, Nonnenstraße 17, 04229 Leipzig beauftragt. Betroffen sind die UDI Energie Festzins II bis IX. Für die Gesellschaften laufen Meldefristen: 

  • UDI Energie Festzins III, V und VI bis zum 05. Oktober 2021,  

  • für die UDI II, IV, VII, VIII und IX bis zum 12. Oktober 2021.  

Hierbei handelt es sich nicht um Ausschlussfristen, eine Forderungsanmeldung bleibt auch nach Fristablauf möglich.  Das ist dann allerdings mit zusätzlichen Kosten verbunden. Gläubiger sollten daher jetzt ihre Forderungen anmelden. 

Die Gläubigerversammlungen sind für den 05. November 2021 und den 12. November 2021 angesetzt. 

BaFin: Nachrangklauseln unwirksam 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Nachrangklauseln der UDI-Verträge für unwirksam erklärt.  Für die UDI Energie Festzins II-VIII ist die Rückabwicklung angeordnet worden. Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen bei UDI Energie Festzins VI die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestätigt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2021, Aktenzeichen 6 B 1093/21). Die UDI habe die Risiken, insbesondere die Bedeutung der Nachrangigkeit der Darlehen und die dadurch bedingten Abweichungen gegenüber dem Gesetz nicht hinreichend verdeutlicht. 

Schadensersatzansprüche gegen UDI 

Anleger sollten handeln und ihre weiteren Möglichkeiten prüfen lassen.  
Neben der Anmeldung der Forderungen kommen vor allem auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese können sich gegen die UDI GmbH, gegen den jeweiligen Emittenten und Geschäftsführer richten. Schadensersatzansprüche kommen in Betracht, wenn Informationen nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt worden sind. Bei der verwendeten Nachrangklauseln könnten solche Informationsmängel vorliegen. Das gilt gerade auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits zweimal die fehlende Transparenz von Nachrangklauseln festgestellt (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019, Aktenzeichen IX ZR 77 /19 und vom 1. Oktober 2019, Aktenzeichen VI ZR 156/18, JACKWERTH Rechtsanwälte berichteten: https://www.ra-jackwerth.de/de/lg-muehlhausen-autark-anleger-erhaelt-gesamten-schaden-ersetzt/). 


JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Rechte 

 

Wenn Sie sind Anleger der UDI sind und ihre Forderung anmelden und in das Insolvenzverfahren eintreten wollen, unterstützen wir Sie gern. Zudem können wir prüfen, ob weitere Schadensersatz- und Haftungsansprüche gegen die UDI und weitere Verantwortliche bestehen. Hierzu erreichen Sie uns:   

 

• telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20 oder  

• per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de oder  

• vereinbaren Sie einen Termin für einen Videochat.  

 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Angelika Jackwerth

Beiträge zum Thema