Kann das Teilen von Fotos auf Facebook zu einer Urheberrechtsverletzung führen?

  • 18 Minuten Lesezeit

Auf Facebook lassen sich sehr einfach Beiträge und Bilder mit anderen teilen. Bei der Suche nach einem geeigneten Bild greifen die Facebook-Nutzer oftmals auf die Ergebnisse von Suchseiten und ähnlichem zurück, schließlich ist es nahezu kinderleicht jedwedes Bild aus dem Internet auf seiner Facebook-Seite zu posten. Gerade bei dem Teilen von Fotos lauert aber die Gefahr einer urheberrechtlichen Abmahnung durch den eigentlich Berechtigten an einem Bild, sofern es sich nicht um ein selbst aufgenommenes Foto handelt.

Grundsätzlich sei vorangestellt, dass die Nutzung eines selbstgemachten Fotos natürlich problemlos möglich ist. Rechtlich fragwürdig ist zwar, wie Facebook und Co. mit diesen Dateien verfahren, will der Urheber des Bildes dieses später nicht mehr als in dem sozialen Netzwerk gespeichert wissen. Im Weiteren soll jedoch auf die rechtlichen Risiken eingegangen werden, die dadurch entspringen, dass der Facebook-User nicht eigene Bilder veröffentlicht.

Ist die Nutzung von fremden Bildern also rechtlich unproblematisch möglich? Diese Frage lässt sich in keinem Falle mit einem schlichten „ja" beantworten. Die Veröffentlichung von fremden Bildern kann allerdings dann rechtlich erlaubt sein, wenn der eigentliche Urheber sein Einverständnis hierzu gegeben hat. Das heißt konkret, dass der Schöpfer des Bildes vor Veröffentlichung durch einem Dritten diesem hierfür sein o.k. gegeben haben muss. Dies dürfte in den seltensten Fällen gegeben sein. So postet ein Facebook-User doch in der Regel spontan seine Bilderbeiträge. Eine Rückfrage beim Bilderurheber findet so gut wie nie statt, zumal oftmals die Urheberschaft auch gar nicht so leicht feststellbar sein dürfte und der damit einhergehende Aufwand so gewichtig erscheint, dass dies Vorgehen allgemein als nicht eingehalten angesehen werden kann. Manche Nutzer denken auch, dass nur Bilder, die in irgendeiner Art und Weise professionell wirken, urheberrechtlich geschützt sind. Dies ist mitnichten so. Eine Urheberschaft meint die Schöpfung des Bildes, die auch bei unprofessionellen Bildern feststellbar ist. Die gilt ferner für das Nichtvorhandensein eines Schutzsymbols. Fehlt das Copyright-Zeichen, so ist dies kein Freifahrtschein für die willkürliche Erlaubnis zur Nutzung durch Andere.

Oftmals übersehen wird zudem, dass Bilder aus einem Stockfoto-Portal in der Regel nicht auf sozialen Netzwerken geteilt werden dürfen. Denn der Erwerb der Bild-Lizenz von einem Stockfoto-Portal bietet keinen Freifahrtschein für die bedingungsfreie Nutzung.

Nach alledem ist das Posten fremder Bilder nicht so einfach möglich. Zumeist werden die Bilder dennoch veröffentlicht, also ohne die Einholung der Erlaubnis des Urhebers. Bereits in diesem Zeitpunkt ist ein Urheberrechtsverstoß zu bejahen. Der Urheber hat sodann das Recht, den Verstoß mit einer Abmahnung zu ahnden, das heißt, er kann vom Veröffentlichenden eine Unterlassungserklärung verlangen, die in der Regel mit einer Strafzahlung bei einer erneuten Zuwiderhandlung verknüpft sein wird. Darüber hinaus kann der Urheber hierfür die ihm entstandenen Kosten geltend machen.

Schließlich wenden Facebook-User gern ein, das Teilen der Bilder könne doch nicht als „veröffentlichen" im Sinne des Urheberrechtsgesetztes angesehen werden. Das Veröffentlichen im Sinne des Urheberrechtsgesetztes ist jedoch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Zweifel für den Urheber als günstig auszulegen. Eine Vielzahl von Personen muss die Möglichkeit haben, ohne großen Aufwand Kenntnis von dem Werk zu erlangen. Diese theoretische Möglichkeit genügt und ist in der Regel gegeben. Und zwar schon dann, wenn das Bild etwa nur im Rahmen einer Gruppe gepostet wird, welche nicht jedem Facebook-Nutzer zugänglich ist. Dies ist mittlerweile auch in der Rechtsprechung anerkannt worden.

Um eine Urheberrechtsverletzung durch das Posten von Bildern auf Facebook sicher ausschließen zu können ist lediglich das Unterlassen des Postens die einzig absolut rechtssichere Lösung. Natürlich kann ein Bild auch mit dem Einverständnis des Erstellers genutzt werden, dies sollte jedoch unbedingt im Vorfeld und nach Möglichkeit schriftlich geklärt werden. Der Aufwand wird in der Regel hierfür höher sein als der Nutzen. Alternativ und wohl schneller könnte es in manchen Fällen sein, auf selbsterstelltes Fotomaterial zurückzugreifen um dies dann im Social Web zu präsentieren.

Vorteile bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen an Bildern unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts

Jeder Fotograf, also Schöpfer eines Lichtbildes, ist nach dem Urheberrechtsgesetzt berechtigt, die rechtswidrige Nutzung seines Bildes abzumahnen. Dies kann der Rechteinhaber selbstverständlich in Eigenregie tun, doch ist es hilfreich und nachweislich erfolgversprechender sich hierzu der Mithilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, der Experte auf diesem Fachgebiet ist. Nicht selten ist zudem feststellbar, dass Abgemahnte auf Schreiben von den Urhebern selbst gar nicht erst reagieren. So dass letztendlich der Urheber doch gezwungen ist, sich einer Unterstützung zu bedienen, möchte er seine Ansprüche durchsetzen.

Die Vorteile bei der Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sind auf den ersten Blick nicht immer gleich offenkundig. Dabei sind Abmahnungen auf dem Gebiet des Urheberrechts eine juristisch komplexe Angelegenheit. Die Tragweite einer juristisch ungenau formulierten Abmahnung lässt sich zumeist erst im Laufe eines Gerichtsverfahren erkennen. Sodann zeigt sich oftmals, dass die Vereinbarung nicht genau das abgebildet hat, was der Urheber ausdrücken wollte. Sprich, im Endeffekt kann dies große Nachteile für den Urheber haben, sofern er die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus seiner Sicht anders versteht. Hat der Urheber eigentlich mehrere Rechtsverstöße abmahnen wollen, diese aber aus Unkenntnis heraus nicht genau bestimmbar in der Erklärung bezeichnet, so kann ein erneuter Verstoß hiergegen unter Umständen nicht mit der ebenfalls vereinbarten Vertragsstrafe sanktioniert werden. Die Vertragsstrafe hat ja neben ihrem strafrechtlichen Charakter die Funktion, eine Art Ausgleich zu der entgangenen Lizenzgebühr für den Urheber zu schaffen. Bei einem klaren erneuten Rechtsverstoß gegen die abgemahnte Handlung ist die Vertragsstrafe fällig. Ist die Abmahnung jedoch nicht einwandfrei formuliert, muss der Rechteinhaber unter Umständen mit Zuhilfenahme des Gerichts versuchen, einen Ausgleichsbetrag für die ihm entstandenen Kosten sowie die ihm entgangene Lizenzgebühr zu verlangen. Dieser Weg erweist sich oft als langwierig und mühsam. Nicht zu vernachlässigen ist auch das Kostenrisiko, welches der Urheber zwangsläufig hierfür auf sich nehmen muss.

Bei einer Zuhilfenahme eines spezialisierten Anwalts bereits in der Abmahnungsphase kann sich der Urheber viel Mühe und Ärger ersparen. Der urheberrechtlich erfahrene Rechtsanwalt weiß um die Tücken und Schwierigkeiten der Formulierung einer Abmahnung samt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mittels einer exakten Formulierung kann er für den Urheber eine Erklärung fertigen, welche dieser anschließend nutzen kann um seine Rechte geltend zu machen, sollte es zu einem erneuten Verstoß kommen. Zudem sind Besonderheiten zu beachten, wie etwa die Darlegung der Rechteinhaberschaft in der Abmahnung. Primär ist natürlich der Fotograf selbst berechtigt, er kann aber seine Nutzungsrechte abgetreten haben an einen anderen. Dieser müsste dann seine Rechte in dem Abmahnschreiben darlegen. Auch diesem Punkt geht der Rechtanwalt nach und greift ihn auf. Folge einer fehlerhaften oder unterlassenen Erklärung hierzu wäre zunächst eine Verzögerung der Angelegenheit durch mögliche Nachfragen des Abgemahnten bis hin zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sofern der Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht erbracht werden kann oder die strengen Anforderungen hinsichtlich der Informationspflichten nach neuer Gesetzeslage nicht erfüllt sind.

Auch nicht zu unterschätzen ist der Mehraufwand im Falle des eigenen Vorgehens in Bezug auf die Abwicklung der ganzen Angelegenheit. Oftmals wird der einsichtig Abgemahnte ein Vergleich anstreben wollen, dieses jedoch nicht, ohne vorher selbst noch einmal seine Vorstellung eines Vergleichs und der primär finanziellen Seite ins Gespräch gebracht zu haben.

Zu unterschätzen ist freilich auch nicht die Gefahr bei einer mangelhaften Unterlassungserklärung, dass der Gegner selbst proaktiv tätig wird und Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten verlangt. Dies ist nach neuer Gesetzeslage möglich. Resultat dieses Tätigwerdens kann im schlimmsten Falle sein, dass die gesamten Verfahrenskosten bis um das Vierfache ansteigen.

Freilich kann auch eine juristisch korrekte Vereinbarung nur dann wirklich zum Erfolg verhelfen, wenn der Inanspruchgenommene auch zu einer Zahlung der Vertragsstrafe bereit ist. Das Risiko eines Unterliegens vor Gericht aufgrund einer nicht eindeutigen Erklärung ist jedoch nahezu ausschließbar, sodass dem Urheber ein schnelles und für ihn positives Urteil (beziehungsweise ein Gerichtsbeschluss) so gut wie gewiss ist.

Urheberrechtsverletzung durch Nichtnennung des Urhebers eines Bildes?

Ist die Nennung des Urhebers bei der Veröffentlichung eines fremden Bildes zwingend erforderlich oder begeht der Veröffentlichende bereits hierdurch eine Urheberrechtsverletzung? Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden. Zudem soll der Artikel Aufschluss darüber geben, welche rechtlichen Folgen im Falle einer Urheberrechtsverletzung drohen können.

Die Frage einer Urheberrechtsverletzung bei einer unterbliebenen Nennung des Bildherstellers betrifft sowohl Fotoersteller als auch Nutzer von fremden Bildern. Denn beide haben ein berechtigtes  Interesse an Rechtsklarheit in Bezug auf eine etwaige unterlassene Namensnennung des Schöpfers des Bildes und deren rechtliche Konsequenzen.

Die Beantwortung der Frage des Rechts auf die Namensnennung ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hierzu. Das Urheberrechtsgesetz sagt in § 13 zu Anerkennung der Urheberschaft, dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Nach dem Urheberrechtsgesetzt ist die Nichtnennung des Urhebers gegen seinen Willen also eindeutig als Rechtsverletzung zu werten. So dass man nun im nächsten Schritt zur Feststellung eines Schadensersatzes kommt, will man den Fotografen für sein verbreitetes Werk dahingehend entschädigt wissen, dass ihm durch das Unterlassen der Nennung seines Namens gegebenenfalls weitere Einkünfte entgangen sein könnten.

Vor Errechnung des Schadensersatzes ist jedoch zu untersuchen, ob der Urheber im Rahmen der Lizenzierung mit dem Bilderanbieter, dem er Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf die Nennung des Urhebers verzichtet hat. Ist dies der Fall, ist ein Schadensersatz nicht einbringlich. Wurde kein Verzicht auf die Namensnennung ausgesprochen, ist weiter fraglich, ob eine passende Lizenz angeboten wurde, bei der der Urheber nicht genannt werden muss. Nur wenn klar ist, dass eine Lizenzgebühr für die Nichtnennung des Namens des Urhebers nicht vereinbart worden ist, kann ein Schadensersatz überhaupt erst in Betracht kommen.

Der Schadensersatz im urheberrechtlichen Kontext wird stets auf der Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt. Es wird also eine fiktive Lizenzgebühr errechnet, welche dem Urheber bei einer ordnungsgemäßen Vereinbarung im Vorfeld zugestanden hätte. Das Recht zur Nichtnennung des Urhebers lassen sich die Bildschöpfer nach den einschlägigen Lizenztabellen mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf das Grundhonorar vergüten. Das wirft nicht selten Probleme im Bereich der Onlinevermarktung von Bildmaterial auf. Hier sind Bilder oftmals recht günstig zu haben, das Grundhonorar für den Fotografen beträgt lediglich einige Euro. Der Anspruch auf die fiktive Lizenzgebühr aufgrund der unterlassenen Namensnennung wäre dann entsprechend gering.

Diese Berechnungsweise erscheint nicht sachgerecht, wenn dem Urheber durch die unterbliebene Nennung seines Namens ein großer Schaden entstehen kann, etwa wenn das veröffentliche Werk einen so großen Anklange gefunden hat, dass er hierdurch wirklich in Erscheinung hätte treten können und seine Bekanntheit deutlich hätte erhöhen können. Daher wenden hier einige Rechtsanwälte als Grundlage Lizenztabellen (etwa die Richtwerte aus den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) als Berechnungsgrundlage an, welche weitaus höhere Beträge vorsieht als die etwa zwischen einem Fotografen und einem Internetbildanbieter vereinbarten. Die Beträge liegen sodann regelmäßig bei mehreren hundert Euro für ein Bild. Eben dieser Betrag würd dann versucht von dem Rechtsverletzung einzufordern.

Weiter sind Ansprüche auf Unterlassung möglich, etwa wenn die Namensnennung fehlerhaft erfolgt ist gegebenenfalls in Verbindung mit einem Anspruch auf Richtigstellung. Auch ist eine Unterlassungserklärung in Verbindung mit einem Schadensersatzanspruch denkbar. Dies ist gerade dann der Fall, wenn die Veröffentlichung ohne die Nichtnennung des Schöpfernamens unterbleiben soll und der Urheber gleichzeitig seinen Schadensersatz durch die bereits getätigte Veröffentlichung geltend machen will. Die juristischen Möglichkeiten sind vielfältig, sollten aber mit Bedacht ausgewählt werden um den eventuell entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten und eine effiziente Lösung zu finden.

Dem Fotografen ist anzuraten, sich genauestens mit den Bedingungen der Bildvertreibers vertraut zu machen und keinesfalls leichtfertig - vor allem nicht ohne Entschädigung - auf die Nichtnennung seines Namens zu verzichten.

Ein Nutzer fremder Bilder sollte sich mit den Nutzungsbedingungen auseinandersetzen und sich konkret an die Vereinbarung halten. Vor Gericht hätte dieser darzulegen und zu beweisen, dass er die Bilder so ohne Namensnennung nutzen durfte, wie er es getan hat.

Die Frage zu den Rechtsfolgen bei Nichtnennung des Bildherstellers ist in der Rechtsprechung bislang nur in Einzelfällen entscheidungsreif geworden, da nicht wenige Streitigkeiten außergerichtliche beigelegt werden können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte etwa am 09.05.2006 (Az.: I 20 U 138/05), dass die fehlende Urhebernennung bei Bildern zu doppeltem Schadensersatz berechtige. In diesem Fall berief sich der Nutzer erfolglos auf die technische Nichtumsetzbarkeit eines Namensvermerks.

Schließlich noch ein kurzer Hinweis auf die Abgrenzbarkeit zum Copyright-Vermerk. Dieser gibt nur den Rechteinhaber wieder, der auch die Bildagentur sein kann, also nicht zwingend mit dem Urheber identisch sein muss. Diese Nennung schließt also die namentliche Erwähnung des Schöpfers nicht logischerweise aus.

FAQ I zum Fotorecht

Wer ist Urheber eines Bildes?

Egal ob es sich um ein manuell erstelltes Bild handelt, welches abfotografiert ist, oder um ein technisch erstelltes Foto, Urheber ist jeweils der, der das Bild erstellt hat.

Was ist das Nutzungsrecht des Urhebers?

Dies sagt aus, dass der Urheber frei entscheiden kann, wer sein Bild nutzen darf bzw. unter welchen weiteren Bedingungen es gegebenenfalls genutzt werden darf.

Was ist eine Lizenz an einem Bild?

Das Abtreten, also die Erlaubnis einzelner Nutzungsrechte, wird Lizenz genannt. Die Bedingungen werden individuell festgelegt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen exklusiven und nicht exklusiven Nutzungsrechten. Wie der Begriff schon verrät handelt es sich bei der ersten Variante um die Abtretung der Rechte in der exklusivsten Form, das heißt, Anderen stehen keine weiteren Nutzungsrechte zu. Dies schlägt sich in der Regel in der ausgehandelten Lizenzgebühr wieder. Die nicht exklusive Nutzung ist entsprechend weniger wertvoll und dafür günstiger.

Sind auch nicht professionelle Aufnahmen geschützt?

Ja, diese sind dem Schöpfer als Urheber des Lichtwerkes ebenso zuzurechnen wie die Bilder etwa eines professionellen Fotografens.

Was sind Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke?

Lichtbilder sind generell jegliche Fotografien, die erstellt werden. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre ab Veröffentlichung.

Lichtbildwerke hingegen sind hochwertigere Aufnahmen, welche in der Regel von Berufsfotografen erstellt werden. Hier ist auch das Motiv geschützt. Die Schutzdauer endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die unerlaubte Verwendung eines solchen Bildes ist wie die legal erworbene Lizenz weitaus teurer als bei einem einfachen Lichtbild.

Sind auch ohne Copyright-Zeichen versehene Bilder geschützt?

Ja, denn das aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum stammende Zeichen gibt nach § 10 des Urheberrechtsgesetzes nur eine Vermutung auf ein bestehendes Nutzungsrecht wieder. Dieses ist jedoch auch auf anderem Wege nachweisbar. Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine gesetzliche Vermutung jederzeit widerlegt werden kann.

Sind lizenzfreie Bilder aus sogenannten Stockarchiven wie etwa Fotolia, aboutpixel bedenkenlos verwendbar?

Nein, lizenzfrei heiß nicht, dass die Bilder einfach so genutzt werden können. Vielmehr sind dennoch Lizenzbestimmungen einzuhalten. Die Stock-Images sind in der Regel nur mit der Nennung des Autors oder/und des Anbieters nutzbar. Teilweise sehen die Nutzungsbedingungen auch die Verlinkungspflicht vor. Der Erwerb von Stock-Images berechtigt also grundsätzlich nur zur Nutzung für eigene Zwecke. Fast jedes Portal schließt somit die Nutzung anderer Art wie etwa zur Veröffentlichung im Social Web aus.

Welche Vorteile bieten Stockfoto-Portale für Urheber?

Die Portale bieten eine Plattform, die die Klärung der Nutzungsbedingungen vereinfacht und durch die Standarisierung die Verhandlungen mit jedem Nutzer überflüssig werden lässt.

Was ist beim Hochladen von Bildern im Social Web wie etwa auf Facebook zu beachten?

Facebook geht grundsätzlich in seinen Nutzungsbedingungen davon aus, dass der User nicht-exklusive, übertragbare Lizenzen überträgt für die hochgeladenen Inhalte auf Facebook überträgt. Somit will Facebook unter anderem auch an den geposteten Bildern die Nutzungsrechte erwerben. Man spricht dann auch von einer sogenannten Unterlizenz. Dies ist ein abgeleitetes Recht von der Nutzungslizenz des Rechteinhabers. Sollte der, der die Bilder hochlädt, jedoch keine Nutzungsrechte hierzu haben, kann er sie folgerichtig auch nicht rechtmäßig an Facebook übertragen. Hierdurch macht sich der User im Zweifel also noch angreifbarer beziehungsweise rechtlich gesehen schadensersatzpflichtig gegenüber dem Urheber.

Ist die Nutzung von Bildern mit Creative Commons-Lizenzen rechtlich unbedenklich?

Bei der Nutzung derartigen Fotomaterials gilt, dass sie gebührenfrei genutzt werden dürfen. Jedoch gilt auch hier, wie etwa bei der Nutzung von Bildern über ein Stockfoto-Portal, dass die originären Urheberrechte weiterhin Beachtung finden müssen. Daher sind auch die Nutzungs- und Lizenzbedingungen genauestens vorher zu betrachten, bevor ein Bild über den eigenen Gebrauch hinaus verwendet werden soll.

FAQ II zum Fotorecht

Was kann der Fotograf tun, wenn jemand sein Bild ohne sein Einverständnis nutzt?

Hier ist eine urheberrechtliche Abmahnung geboten. Diese lässt der Fotograf oder auch ein sonstiger rechtmäßiger Nutzungsrechteinhaber im Idealfall von einem spezialisierten Anwalt erstellen. Die Abmahnung sollte die Rechtsverletzung aufzeigen und gleichzeitig einer strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhalten, welche der Rechteverletzer zu unterzeichnen hat. Bei einem neuerlichen Verstoß kann dann der Rechteinhaber die vereinbarte Strafzahlung aus der Erklärung geltend machen, welche bei rechtmäßiger Nutzung im Vorfeld vereinbart worden wäre. Zudem kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der für die entgangene Lizenzgebühr entschädigt. Sofern die Dauer der Nutzung des Bildes dem Rechteinhaber nicht bekannt ist, hat dieser die Möglichkeit, von dem Abgemahnten Auskunft über die Dauer der Nutzung zu verlangen. Bei einer anwaltlichen Abmahnung wird dieser zudem darauf bedacht sein, die Abmahnkosten, sprich die Rechtsanwaltsgebühren für sein Tätigwerden, geltend zu machen.

Was genau beinhaltet die sogenannte Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung liegt zumeist einer Abmahnung bei. In der Regel ist der wichtigste Posten der Erklärung, dass sich der Abgemahnte - neben der Verpflichtung zur Umgehenden Löschung der Bilder - zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung verpflichtet. Meist sind noch andere Bedingungen hier mit aufgenommen, wie etwa die Zahlung einer Vergleichsgebühr. Von einer modifizierten Unterlassungserklärung ist die Rede, wenn der Empfänger eine solche ihm vorgelegte Erklärung nach seinen Vorstellungen angepasst wissen will und dementsprechend eine abgeänderte Fassung der Ursprungserklärung dem Abmahnenden vorlegt. Eine solche Veränderung der Bedingungen ist keine Seltenheit. Aufgrund der juristischen Feinheiten einer solchen Vereinbarung ist die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts vorteilhaft.

Kann sich der Abgemahnte darauf berufen keine Abmahnung erhalten zu haben?

Dies ist nicht erfolgsversprechend. Denn der Abmahnende hat nur die Beweislast für den Versand der Abmahnung, der ihm regelmäßig gelingen dürfte. Für den Zugang beim Abgemahnten muss er vor Gericht keinen Nachweis erbringen.

Muss grundsätzlich auf eine Abmahnung reagiert werden?

Ja, denn ansonsten droht die gerichtliche Durchsetzung der vom Abmahner geltend gemachten Ansprüche. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens kommen dann auf die Forderung obendrauf, natürlich nur, sofern diese berechtigt sind, was aber in der Regel zumindest zum Teil der Fall sein dürfte. Auch eine überzogene Forderung ändert erst einmal nichts an einer vermeintlich nachgewiesenen Rechtsgutverletzung.

Muss auf eine missbräuchliche Abmahnung reagiert werden?

Nein. Allerdings ist ein sogenannter Abmahnungsmissbrauch nur in wirklichen Ausnahmefällen gegeben. Hierfür können einzelne Kriterien ein Indikator sein, wie etwa eine Vielzahl von gleichlautender Abmahnungen, die der Abmahner verschickt oder der Gegenstandswert der Abmahnung ist eindeutig übertrieben hoch. Diese und andere Dinge können lediglich einen Hinweis auf einen Missbrauch geben, reichen für sich genommen jedoch in der Regel nicht aus um einen solchen zu begründen. Daher ist die Nichtreaktion zumeist die schlechteste aller Varianten.

Wie setzt sich die Vergleichspauschale einer Abmahnung zusammen?

Konkret ist dies freilich nur im Einzelfall zu beantworten. Allgemein lässt sich aber sagen, dass der Wert des streitgegenständlichen Bildes von großer Bedeutung sein wird. In der Regel sind professionelle Fotografien teurer einzustufen als private Schnappschüsse. Zudem ist auch die Art und Weise der Abbildung nicht unerheblich, mithin ist die Größe und Auflösung des Bildes zu beachten. Darüber hinaus kommt  es zudem darauf an, wo das Bild gezeigt worden ist, hier genügt wohl das Stichwort „Seite 1-Bild" als Beispiel, was natürlich auch für Onlinemedien gilt. Dann kommt es vielfach auf die Dauer der rechtswidrigen Nutzung an, welche etwa im Rahmen einer eBay-Auktion überschaubar sein dürfte. Im jeweiligen Einzelfall können natürlich auch noch andere Faktoren eine vergleichsweise hohe Wertung erfahren.

Wie setzt sich der Streitwert zusammen, auf den im Rahmen einer Abmahnung stets Bezug genommen wird?

Dieser Wert ist sozusagen ein erweiterter Schadensersatz. Er umfasst neben diesem hypothetischen Ersatzbetrag für die nicht vereinbarte Provision auch die Kosten, welche fiktiv in der Zukunft bei weiteren Rechtsverletzungen entstehen können. Dieser Wert wird nicht selten von den abmahnenden Rechtsanwälten höher angesetzt und vom Gericht in einem eventuell späteren Verfahren dann nach unten korrigiert. So wurde etwa für die unerlaubte Bildernutzung in einer eBay-Auktion ein Streitwert in Höhe von 6.000 Euro in der Abmahnung festgelegt, 900 Euro wurden später vom Gericht ausgeurteilt.

Die festgelegten Streitwerte variieren von Fall zu Fall sowie von Gericht zu Gericht, dabei sind Werte zwischen einigen hundert Euro bis zu etwa 5.000 Euro im Bereich der privaten Nutzung derzeit realistisch.

Muss jemand für einen Rechtsverstoß haften, der nichts von der geschützten Urheberschaft an einem von ihm verwendeten Bild wusste?

Ja. Eine (strafbewährte) Unterlassungserklärung ist in jedem Falle zu unterzeichnen. Dies ist unabhängig von einer etwaigen Kenntnis bezüglich einer Urheberschaft. Mit der Anerkennung der Abmahnung geht zugleich die Übernahme der Kosten einher, welche mit der Abmahnung entstanden sind, also etwa die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden. Schadensersatz ist nur dann zu zahlen, wenn der Abmahnende beweisen kann, dass der Rechteverletzer fahrlässig oder vorsätzlich vorgegangen ist. Dies ist bei offenkundigen Fällen, also etwa dem Kopieren eines Bildes von einer Suchmaschine im Internet, wohl einfach darzulegen. Schwieriger kann es werden, wenn der Verwender des Bildes schlüssig aufzeigen kann, dass er vermeintlich davon ausgegangen ist, die erforderlichen Rechte zu erwerben, beispielsweise bei dem Erwerb durch eine Fotoagentur.

Muss der Betreiber einer Webseite haften, wenn ein Nutzer urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial unberechtigt hochlädt?

Ja, der Diensteanbieter hat auch für Inhalte von Dritten einzustehen. Auch wenn eine Inanspruchnahme erst ab Kenntnis des Anbieters in Betracht kommt, ist diese Haftung nicht leichtfertig von der Hand zu weisen. Mittlerweile legt die Rechtsprechung immer strengere Maßstäbe an, wenn es darum geht, den Betreiber einer Webseite für Content der User haftbar zu machen. Mitunter genügt bereits, dass der Diensteanbieter von der Rechteverletzung hätte Kenntnis erlangen können. Ab dann kann dieser bereits neben dem User haftbar gemacht werden. Ratsam ist hier schnelles Tätigwerden, sprich eine unmittelbare Löschung der Bilder, ab Kenntnis der unzulässigen Abbildung.

Wie hoch sind die Kosten für eine rechtliche Vertretung eines Abgemahnten?

Auch hier gilt es ja nach Lage des Falles zu differenzieren. Ist der Aufwand absehbar, sprich der Fall eher einfach gelagert, ist eine Beauftragung dementsprechend zumeist mit einer günstigen Pauschale abgedeckt. Bei komplexen Fällen kann meist keine Kostenpauschale vereinbart werden. Hier wird dann zumeist nach Stundensätzen abgerechnet werden, deren Anzahl sich wiederum an dem Einzelfall orientiert. Am einfachsten ist es, vor Beauftragung eines Spezialisten unverbindlich eine Kosteneinschätzung einzuholen.

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