Kann der Mindestlohnanspruch durch Gewährung von Sachleistungen erfüllt werden?

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Immer noch besteht Unklarheit bei der Frage, ob Sachleistungen (Kost, Logis, private Kfz-Nutzung, kostenlose Kinderbetreuung, Tankgutscheine, Monatstickets ÖPNV etc.) auf den allgemeinen Mindestlohn des MiLoG angerechnet werden können oder nicht. Der Artikel gibt den aktuellen Meinungsstand im März 2016 wieder, unter detaillierter Erörterung der Ansichten des Zolls, und kommt zu einer eindeutigen Praxisempfehlung.

Das Gesetz formuliert in § 1 Abs. 2 MiLoG eindeutig, ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 € müsse „gezahlt“ werden. Dieser Formulierung ist unschwer zu entnehmen, dass der Mindestlohnanspruch auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Hieraus wird denn auch gefolgert, Sachleistungen seien niemals anrechenbar, auch nicht im Fall von Saisonarbeit (Riechert/Nimmerjahn: MiLoG, § 1, Rn. 80 ff., Lembke, NZA 2016, 1 mwN unter Fn 74).

Demgegenüber vertritt die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenwärtig die Auffassung, dass Sachleistungen allein im Bereich der Saisonarbeit und nur unter bestimmten Einschränkungen zur Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs herangezogen werden können (summa summarum Heft 4 / 2015, S. 9 ff. mit Berechnungsbeispielen).

Der Zoll wiederum geht davon aus, grundsätzlich seien Sachbezüge nicht auf Mindestlohnansprüche anrechenbar. Ausnahmsweise soll dies aber möglich sein für Saisonarbeitnehmer, aber nur bei Kost und Logis, nicht bei anderen Sachbezügen. Weiter schränkt der Zoll ein, eine derartige Anrechnung komme allein für den Mindestlohnanspruch nach MiLoG in Betracht, nicht aber, wenn sich eine Lohnuntergrenze durch AÜG und AEntG ergebe. Also insbesondere in der saisonarbeitsintensiven Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist eine Sachleistungsanrechnung selbst nach der „kulanten“ Ansicht des Zolls von vornherein unzulässig (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html, Stand: 02.03.2016).

Weiter verlangt der Zoll: „Die Anrechnung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen; sie bedarf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da es insoweit um die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts geht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Arbeitsvertrag niedergelegt sein.“ M.a.W.: Es muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen.

Die Problematik wird noch zusätzlich durch weitere Anforderungen des Zolls bei Sachbezügen von Saisonarbeitern verkompliziert:

Rechtsansichten zoll.de, Stand 02.03.2016

Die Anrechnung vom Arbeitgeber gewährter Verpflegungsleistungen darf den Betrag von monatlich 229 Euro nicht überschreiten. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für Frühstück 49 Euro, Mittagessen 90 Euro und Abendessen 90 Euro.

Die Anrechnung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist – bis zur Höhe von monatlich 223 Euro – zulässig. Der Wert der Unterkunft vermindert sich bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent, für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 15 Prozent und bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.

Qualität der Sachleistung: Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss von „mittlerer Art und Güte“ sein; d.h. Unterkunft und Verpflegung dürfen qualitativ nicht zu beanstanden sein. Als Maßstab für die Bewertung können die Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 1971 herangezogen werden.

Entsendefälle: Die Anrechnung von Kost und Logis ist bei entsandten Arbeitnehmern ausgeschlossen. Aus Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG, Amtsblatt Nr. L 018 vom 21.01.1997) folgt, dass der Arbeitgeber die Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat, wenn er Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen aus dem Herkunftsstaat in ein anderes Land entsendet.

Hinzu kommt ein weiteres Regulativ: Der Mindestentgeltschutz aus § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO muss beachtet werden. Danach ist stets ein Nettolohn mindestens in Höhe der Pfändungsfreigrenze in Geld tatsächlich auszuzahlen. Sachbezüge sind insoweit jedenfalls nicht anrechenbar, als dies dazu führen würde, dass der ausgezahlte Nettolohn die Freigrenze unterschreitet. Im Minimum ist demnach der sich aus der Tabelle im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu entnehmende oberste Wert der Spalte „Nettolohn, monatlich“ zugrunde zu legen, also für 2016 1079 € netto. Der Betrag erhöht sich indes deutlich, wenn der Arbeitnehmer unterhaltspflichtige Kinder hat, z. B. auf 1480 € netto bei einem Kind.

Rechenbeispiel

Einem Saisonarbeitnehmer in der Gastronomie (z. B. Skihütte) soll der geringstmögliche Bruttomonatslohn bei einer 40-Stundenwoche unter Anwendung der Durchschnittsrechnung gezahlt werden, also 1.473,56 € brutto. Der Mandant fragt, zu welchem Anteil er den Lohn in Geld leisten muss, wenn er dem Saisonarbeitnehmer auch noch Kost und Logis zur Verfügung stellt.

Antwort: Ist der Arbeitnehmer kinderlos, beträgt die Pfändungsfreigrenze 1079 € netto. Dieser Betrag muss wenigstens in Geld zur Auszahlung gelangen. Bei einer Brutto(geld)zahlung von 1468 € errechnet sich bei Steuerklasse I 2016 hieraus eine Nettozahlung von 1.079,02 €, was genau ausreichend ist. Nach Ansicht des Zolls kann nun, bei Beachtung aller weiteren Voraussetzungen, der Differenzbetrag zwischen 1468 € brutto und dem Monatsmindestlohn von 1.473,56 € brutto, also 5,56 € brutto über die Gewährung von Kost und Logis ausgeglichen werden.

Man kann vor diesem Hintergrund als Fazit festhalten: Der verbleibende Anwendungsbereich für Sachleistungen zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs ist wirtschaftlich praktisch irrelevant. Da noch hinzu kommt, dass nach Auffassung des Zolls weitere komplexe Voraussetzungen einzuhalten sind (Schriftlichkeit der Vereinbarung, Einschränkung der Branchen, Begriff des Saisonarbeiters, detaillierte Regeln über die Anrechenbarkeitsgrenzen von Kost und Logis), ergibt eine Abwägung von Nutzen und Risiken meines Erachtens eindeutig, dass stets davon abzuraten ist, den Mindestlohnanspruch durch Hinzunahme von Sachleistungen erfüllen zu wollen.

Rechtsanwalt Andreas Hartmann

Fachanwalt für Sozialrecht

Wetzlar

www.kanzlei-hartmann.net


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