Kann die Verweigerung zum Schnelltest zu einer Kündigung führen?

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Das Arbeitsgericht Hamburg hatte mit seinem Urteil vom 24.11.2021 (Az.: 27 Ca 208/21) über eine Kündigung zu entscheiden, die Aufgrund der Verweigerung eines Arbeitsnehmers einen Corona-Schnelltest durchzuführen ausgesprochen wurde.

Die Arbeitgeberin war ein Dienstleister im Bereich der Personalbeförderung. Der klagende Arbeitnehmer war aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, die Vorgaben des sogenannten Fahrerhandbuches der Arbeitgeberin einzuhalten. Laut diesem Handbuch war ab dem 01.06.2021 die egelmäßige Durchführung von Corona-Schnelltests (Antigentest im vorderen Nasenbereich) vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer verweigerte an drei aufeinander folgenden Tagen die Tests. Er behauptete, die Testpflicht würde sein Recht auf körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Er war der Ansicht, dass die zur Verfügung gestellten Tests die Nasenschleimhaut reize und eine erhebliche Verletzungsgefahr bargen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt und stellte ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit frei. 

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht stellte zwar fest, dass die Anordnung der Arbeitgeberin Corona-Schnelltests durchzuführen rechtmäßig war. Denn der Arbeitnehmer habe durch die Verweigerung der Tests schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist aber stets zu prüfen, ob ein milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen wäre, um den Arbeitnehmer zukünftig zu vertragstreuem Verhalten zu bewegen. Als milderes Mittel sah das Arbeitsgericht hier die Abmahnung an, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt war.

Deswegen gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden war. Das Urteil zeigt klar, dass der Verstoß gegen Corona-Schutzmaßnahmen und konkret die Verweigerung von Schnelltests eine schuldhafte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und zu einer Kündigung führen kann. Aber auch in einer Pandemie ist die verhaltensbedingte Kündigung nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Arbeitgeber müssen also grundsätzlich bei Verstoß gegen Corona-Schutzmaßnahmen zun zunächst eine Abmahnung aussprechen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt dann erst nach der Abmahnung nach wiederholtem vertragswidrigem Verhalten in Betracht.


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