Kann eine Scheidung trotz Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen verhindert werden?

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Kann eine Scheidung trotz Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen verhindert werden?

Es kommt immer wieder in der Praxis vor, dass ein Ehegatte sich mit der Scheidung bzw. den Scheidungsplänen des anderen Ehegatten nicht einverstanden erklären will. Dann werden wir immer wieder gefragt, ob in diesem Fall die Möglichkeit besteht, die Scheidung zu verhindern.

Grundsätzlich ist es so, dass eine Scheidung bei Vorliegen sämtlicher Scheidungsvoraussetzungen von einem Ehegatten grundsätzlich nicht zu verhindern ist. Die Scheidung kann lediglich hinausgezögert werden. Denn für eine einvernehmliche Scheidung reicht es aus, ein Jahr getrennt zu leben, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen. Bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung benötigt man aber 3 Trennungsjahre. Nach Ablauf dieser 3 Jahre kann man trotz Widerstandes des anderen Ehegatten geschieden werden.

Davon zu unterscheiden ist die Ehescheidung in besonderen Härtefällen, in denen sie ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 1568 BGB kann im Ausnahmefall eine Ehe trotz Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen nicht geschieden werden, denn nach dieser Vorschrift kann eine Scheidung in zwei Härtefällen ausgeschlossen sein:

Eine Scheidung kann dann ausgeschlossen sein, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Aber: Erforderlich ist eine wesentliche Verschlechterung der Kindesverhältnisse durch die Scheidung. Diese müsste also zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen, beispielsweise: Das Kind droht im Falle der Scheidung mit Selbstmord, so hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg am 17.12.1985 entschieden. Nicht ausreichend sind daher alle mit der Trennung verbundenen nachteiligen Folgen für die Kinder, wie etwa Probleme mit dem Unterhalt oder dem Umgangsrecht.

Außerdem kann auch nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Aber: Nicht ausreichend sind die üblichen mit der Trennung oder Scheidung verbundenen Nachteile, wie etwa die psychische Belastung, die Verschlechterung der Lebenssituation und der Verlust der Ehewohnung.

Nachfolgend ein paar Beispiele, in denen ein Härtefall bejaht wurde:

- Suizidgefahr des minderjährigen, gemeinsamen Kindes

- Suizidgefahr des scheidungsunwilligen Ehegatten

- 85-jähriger Ehemann ist in seinen letzten Lebensjahren teilweise gelähmt und pflegebedürftig

- eine im Pflegeheim befindliche Ehefrau verliert durch die Scheidung ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Zu beachten ist aber, dass der Ausschluss der Scheidung aufgrund eines Härtefalls nicht dauernd gilt! Die Ehe soll nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Härtefall wegfällt. Dem Betroffenen soll zunächst die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die veränderte Lebenssituation nach der Ehe einzustellen, bis dahin wird nicht geschieden. Hat sich der Ehegatte aber auf die veränderte Lebenssituation eingestellt, dann kann auch hier geschieden werden.

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