Kann gesetzlicher Urlaub verfallen oder verjähren?

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Gesetzliche Regelung

Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch Ende Dezember eines Jahres, wenn er bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde. Er kann auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe keinen Urlaub nehmen konnte.


Hinweispflicht des Arbeitgebers

Diese gesetzliche Regelung muss aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingeschränkt werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt nämlich nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig auf die Gefahr des Urlaubsverfalls hingewiesen und aufgefordert hat, den Urlaub noch im laufenden Jahr zu nehmen. Fehlt der Hinweis des Arbeitgebers, so verfällt der Urlaubsanspruch nicht.


Kann Urlaub, der sich über mehrere Jahre angesammelt hat, verjähren?  

Weist der Arbeitgeber nicht darauf hin, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche zum Jahresende verfallen, so kann es sein, dass sich über mehrere Jahre Urlaubsansprüche ansammeln.

Bisher war ungeklärt, ob diese Urlaubsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach Ablauf von drei Jahren verjähren. 

Der europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass sich der Arbeitgeber nur dann auf die Verjährung des vierwöchigen Mindesturlaubsanspruchs berufen kann, wenn er den Arbeitnehmer zuvor ordnungsgemäß auf einen Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat und den außerdem Arbeitnehmer aufgefordert hat, Urlaub zu nehmen.

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist nun geklärt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren kann, wenn der Arbeitgeber über Jahre hinweg seine Pflicht missachtet hat, auf eine Beurlaubung des Arbeitnehmers hinzuwirken.



Foto(s): www.pixabay.com

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