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Kann ich alle Rechte bei Scheidung im Ehevertrag ausschließen?

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Viele wollen heiraten, sich aber für den Fall der Scheidung keine finanziellen Verpflichtungen auferlegen. Jeder soll seine Wege gehen können. Die Lösung: Eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Scheidungsfolgen vor der Eheschließung. Aber ist der uneingeschränkte Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen ohne Weiteres möglich?

Privatautonomie auch im Eherecht …

Die künftigen Eheleute können die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich abändern. Auch auf sämtliche gesetzlich geregelten Rechte können die Vertragsparteien grundsätzlich in einem Ehevertrag verzichten.

… aber richterliche Wirksamkeitskontrolle …

Es findet jedoch eine richterliche Wirksamkeitskontrolle statt, wenn eine evident einseitige Lastenverteilung vorliegt.

Hat der künftige Ehepartner keine eigenen Einkünfte, kann der Verzicht auf sämtliche Rechte nach der Scheidung unwirksam sein. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kommt nämlich dann in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile (Kompensationen) gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit sind verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde erforderlich, die auf ein subjektives Ungleichgewicht (z. B. wegen Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit) hindeuten können.

… und Ausübungskontrolle

Soweit die Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht als sittenwidrig zu bewerten sind, findet in einem zweiten Schritt eine sogenannte Ausübungskontrolle statt. Danach wird bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung untersucht, ob und inwieweit ein Ehepartner die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich auf den Ausschluss oder die Einschränkung einer gesetzlichen Scheidungsfolge beruft. Eine Ausübungskontrolle kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, die die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben. Gingen etwa beide Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Ehe kinderlos bleibt, zum Zeitpunkt der Scheidung jedoch ein oder mehrere Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und der betreuende Ehepartner nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist, kann die Berufung auf den vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt unwirksam sein.

Sorgsame Prüfung und Festlegung der ehevertraglichen Regelungen!

Wenn Sie die gesetzlichen Folgen der Scheidung umfassend abändern wollen, bedarf es einer Prüfung, inwieweit die Regelungen einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhalten. Ansonsten besteht die Gefahr, Vereinbarungen getroffen zu haben, die schlussendlich keinen Rechtsbestand haben.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung eines Ehevertrages.

Rechtsanwalt Rolf Kegel – BGKW Rechtsanwälte


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