Kann man das Erbe vorzeitig auszahlen lassen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Kinder sind gesetzliche Erben und haben im Falle einer Enterbung sogar Pflichtteilsansprüche. Aber können sie ihre Erbschaft von den Eltern ganz oder teilweise auch schon einfordern, solange diese noch leben?

Keine Ansprüche vor dem Erbfall

Erbe wird man automatisch mit dem Erbfall - allerdings keinesfalls schon vorher. Es besteht auch eine Pflicht der Eltern, das Vermögen für ihre Kinder zu erhalten. Diese haben auch keinen Anspruch darauf, Erbe zu werden - sei es durch Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge. 

Ausnahmsweise hat ein Kind eine gesicherte Position hinsichtlich der Erbschaft, wenn das in einem Erbvertrag so vorgesehen ist oder aber, wenn sie von den Eltern in einem Ehegattentestament mit Bindungswirkung als "Schlusserbe" eingesetzt wurden und ein Elternteil bereits verstorben ist.

Ungeachtet dessen bleibt es aber dabei: Eine vorzeitige Auszahlung des Erbes zu Lebzeiten kann rechtlich nicht eingefordert werden.

Einigung auf vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung

Die Tatsache, man die vorzeitige Auszahlung des Erbes nicht einklagen kann, bedeutet natürlich nicht, dass so eine Auszahlung unmöglich ist. Schließlich kann man sich zivilrechtlich so ziemlich auf alles einigen, was nicht verboten ist. 

Vater oder Mutter können selbstverständlich auch Vermögen auf Kinder übertragen, solange sie selbst noch leben. Das heißt dann halt nicht Erbschaft, sondern Schenkung bzw. vorweggenommen Erbschaft.

Argumente für eine vorgezogene Erbschaft

Dass Kinder ein Interesse an einer vorzeitigen Auszahlung des Erbes haben, liegt in der Natur der Sache. Im Zweifel sollten sie aber nicht versuchen, Ihren Eltern eine vorweggenommen Erbfolge durch Schenkung mit Konsumwünschen schmackhaft zu machen. 

Ein besseres Argument ist da sicherlich die Erbschaftsteuer. Schließlich wollen die meisten Eltern, dass ihr Vermögen langfristig bei den Kindern statt beim Finanzamt landet. Bei größeren Familienvermögen reichen die persönlichen Freibeträge der Kinder (400.000 Euro) regelmäßig nicht aus, um eine steuerfreie Nachfolge durch Erbschaft zu bewerkstelligen. Da der Freibetrag auch bei der Schenkungsteuer zur Verfügung steht - und das alle 10 Jahre - können sukzessive auch größere Vermögen steuerfrei auf Kinder übertragen werden. 

Darüber hinaus bietet die vorweggenommen Erbfolge weitere Vorteile. Die Eltern sorgen so für klare Verhältnisse und reduzieren das Risiko für einen späteren Erbstreit. Außerdem können Sie die Nachfolge aktiv begleiten und gegebenenfalls sogar durch den Widerruf von Schenkungen rückgängig machen.

Ausführliche Informationen zur Auszahlung des Erbes vor und nach dem Versterben des Erblassers  finden Sie auf der Website unserer Kanzlei - mit Praxistipps unserer Fachanwälte für Erbrecht: 

https://www.rosepartner.de/erbe-auszahlen-lassen.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernfried Rose LL. M.

Beiträge zum Thema