Kann man „Verschenken“ als eine Erbeinsetzung verstehen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig stehen Erben vor dem Problem, dass zwar Schriftstücke existieren, denen man entnehmen könnte, dass sie tastsächlich von dem Verstorbenen als dessen Erben bedacht sind, diese Papiere aber nicht die Überschrift "Testament" oder "Mein letzter Wille" enthalten. Hier hilft nunmehr endlich eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg weiter:

In einem Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 W 31/22 - hat das OLG Brandenburg entschieden, dass das "Verschenken" eines Nachlassgegenstands sehr wohl auch als Erbeinsetzung betrachtet werden kann, auch wenn das Schriftstück nicht explizit als Testament bezeichnet wird. Bei der Auslegung ist nämlich auf die Sichtweise des Verstorbenen abzustellen. Es kommt allein auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an, der sich aus allen relevanten Umständen ergibt und entsprechend von allen beteiligten zu ermitteln ist. Begriffe wie "verschenken" können von Laien nämlich anders verstanden werden, als von Juristen.

Bei der Auslegung des Schriftstücks wird vor allem auf die Wertverhältnisse der verteilten Gegenstände abgestellt. Die Vorstellung des Erblassers über seinen Nachlass und den Wert dieser Gegenstände zum Zeitpunkt der Errichtung des Schriftstückes durch ihn ist dabei maßgeblich. 

Im vorliegenden Fall ging der Erblasser davon aus, mit dem Schriftstück über nahezu sein gesamtes Vermögen zu verfügen, weshalb angenommen wird, dass er eine Erbeinsetzung des bedachten beabsichtigte und nicht nur eine Schenkung.

#Testament

#Schenkung

#Nachlass

#Testamentsauslegung


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Fricke

Beiträge zum Thema