Kapitalanlagen - Tippgeber und Vermittler - wo ist der Unterschied?

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Vermittler und Berater in Sachen Kapitalanlagen und Versicherungen unterliegen strengen gesetzlichen Zugangsbeschränkungen und haften für Beratung und Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen. Die deutsche Gewerbeordnung und das europäische Recht haben den Berufszugang erschwert. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Zugangsvoraussetzungen zum Markt immer schwieriger geworden sind. Die Haftung von Vermittlern und Beratern ist nach der Rechtsprechung uferlos geworden. Mangels klarer gesetzlicher Regelungen zur Haftung haben sich durch tausende Urteile Haftungskriterien herausgebildet, denen in der Praxis kaum entsprochen werden kann. Aus diesem Grunde ist die Tätigkeit im Laufe der letzten Jahrzehnte immer unattraktiver geworden.

Haftung erkennen – Haftung vermeiden

Ein Haftungsdach bietet regelmäßig Schutz vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Außerdem gilt: Unabhängig von Millionen Haftungsansprüchen werden nur wenige gerichtlich verfolgt, da der Anspruchsinhaber durch freundschaftliche Kontakte sich als Schicksalsgemeinschaft mit dem Anspruchsgegner empfindet und daher in der Regel nur Ansprüche geltend gemacht werden, wenn neben dem Fehler in der Beratung und Vermittlung der menschliche Kontakt gestört ist.

Tippgeber haften nicht - keine Tippgeber-Haftung trotz Provisionszahlung

Typisch für Tippgeber ist, dass der Tippgeber nur Gelegenheit zum Vertragsabschluss gibt und Vermittler und/oder Berater berät. Obgleich der Tippgeber eine kleine Provision erhält, haftet er durch den Vertrag nicht und braucht auch keine besondere staatliche Gestattung. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt schon seit über hundert Jahren in § 675 Abs. 2: „Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

Zu beachten ist auch die Vorschrift des § 311 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches; die Abgrenzung zwischen einem Tippgeber und dem Berater und Vermittler ist immer, dass ein Tippgeber sich keines besonderen Wissens und Kompetenz berühmt.

Höchstrichterliche Rechtsprechung - die Tchibo Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat die Kriterien nochmals herausgearbeitet (Aktenzeichen Urteil v. 28.11.2013 - Az.: I ZR 7/13). Hier hat das Gericht bestätigt, dass ein Tippgeber auf fremde Leistungen hinweist, während ein Berater und Vermittler selber tätig wird. Dieses Urteil war sehr wichtig, weil es auch im Internet demjenigen Sicherheit gibt, die auf ihren Internetseiten auf fremde Dienstleistungen (Affiliate) für Kapitalanlagen- oder Versicherungsvermittlung hinweisen und kleine Provisionen erhalten. Online und offline gilt daher, dass es in Ordnung ist Provisionen zu erhalten und keine Haftung und keine Zulassung erforderlich ist, wenn durch die Art und Weise des Hinweises deutlich wird, dass damit auf Dritte verwiesen wird.

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Foto(s): Dr. Thomas Schulte


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