Karnevalsvereine, deren Zweckbetrieb und die steuerrechtlichen Folgen

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, V R 53/15

Mit dem Aschermittwoch ist die närrische Zeit in den west- und süddeutschen Karnevalshochburgen vorbei. In den unzähligen Karnevalsvereinen ist zunächst Ruhe eingekehrt. Interesse dürfte in dem Zusammenhang ein Urteil des Bundesfinanzhofes für die Vorbereitung der nächsten Karnevalszeit wecken.

Im Streitfall hatte ein eingetragener Karnevalsverein im Jahr 2009 innerhalb der Karnevalswoche eine Kostümparty veranstaltet, die als „Nacht der Nächte“ angekündigt worden war. Diese hatte er in den Jahren zuvor schon diverse Male abgehalten. Bei einer Gästezahl von bis zu 1.200 Personen wurden folglich nicht geringe Umsätze und Einkünfte erzielt.

Für die konkrete Veranstaltung im Jahr 2009 besteuerte das Finanzamt die Einkünfte aus diesem Abend nach der Körperschaftsteuer und die Umsätze gemäß Regelsteuersatz. Dagegen wandte sich der Verein als Kläger. Seines Erachtens unterfielen die Einkünfte als sogenannter Zweckbetrieb nicht dem Regelsteuersatz.

Eben ein solcher Zweckbetrieb ist aber Voraussetzung für diese günstigere Art der Besteuerung. Was als Zweckbetrieb anzusehen ist, richtet sich nach § 65 AO.

Danach liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Vereins statt. Dagegen hatte das Finanzamt Revision eingelegt.

Laut Satzung des Vereins war der Zweck auf die traditionelle Erhaltung des Brauchtums rund um den Karneval sowie die Teilnahme an den entsprechenden Faschingsumzügen gelegt.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Schluss, dass die Veranstaltung „Nacht der Nächte“ lediglich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstelle. Demzufolge sei auch kein Zweckbetrieb gegeben. Denn ein Bestehen des Vereins sei gerade auch ohne diese Art von Veranstaltung denkbar. Es sei auch möglich, den Vereinszweck ohne eben jene zu erreichen.

Das Urteil stellt damit eine grundsätzliche Entscheidung zur steuerrechtlichen Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines eingetragenen Vereins dar. Gerade in Hinblick auf den Erhalt der gepflegten Bräuche ist es aber fraglich, ob der Bundesfinanzhof nicht zu schemenhaft geurteilt hat und die Verwirklichung der Hauptzwecke der Vereine nicht erschwert hat.


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