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Kauf im Ausland – Probleme mit dem Verkäufer, was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Früher nur selten, wird heute dank des Internets immer öfter auch einmal im Ausland bestellt. Manchmal ist ein gewünschtes Produkt nur dort oder einfach wesentlich günstiger als in Deutschland zu haben. Immer mehr Käufer haben eine Kreditkarte. Damit wie auch mittels Online-Bezahlsystemen gelingt der Kauf mit wenigen Klicks. Problematisch wird es, wenn die Bestellung nicht kommt, das Bestellte erheblich von der Beschreibung abweicht oder defekt ist. Stellt sich der Verkäufer quer, fragen sich viele, was sie tun können, um ihr Geld zurückzubekommen. Zahlreiche Bezahldienste wie PayPal, Google Wallet, clickandbuy, Moneybookers bieten zwar einen Käuferschutz. Über Erfahrungen mit dem Ablauf liest man im Netz Gutes aber auch viel Schlechtes. Hilft der Käuferschutz nicht weiter, schreckt viele die Vorstellung ab, im Ausland klagen zu müssen.

Klage auch vor heimischen Gerichten möglich

Diese Befürchtung ist dank mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zumindest für Einkäufe innerhalb der EU - Dänemark ausgenommen - weitgehend unberechtigt. Verbraucher können einen ausländischen gewerblichen Verkäufer auch vor Gerichten am eigenen Wohnsitz verklagen. Nach einem neueren Urteil muss der Kaufvertrag nicht einmal mittels Internet geschlossen worden sein (EuGH, Urteil v. 6.9.2012, Az.: C-190/11). Verbraucher ist man dabei stets, wenn der Kauf privaten Zwecken diente, er also weder für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit gedacht war.

Internationale Ausrichtung des Angebots reicht

Wichtig ist nur, dass der Verkäufer sein Angebot international ausgerichtet hat. Dafür reicht es, wenn offensichtlich ist, dass er auch Geschäfte mit ausländischen Kunden betreiben will, etwa durch die Verwendung anderer Sprachen oder Währungen als die im Land des Verkäufers üblicherweise verwendeten, die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl oder etwa bereits die Werbung mittels Google AdWords im Ausland. Auch eine Internetadressenendung, die nicht der für das Land des Verkäufers stehenden entspricht, etwa .fr für einen Anbieter mit Sitz in Spanien oder internationale Endungen wie .com genügt. Die heimische Klagemöglichkeit kann ein Verkäufer im Übrigen nicht einfach ausschließen. Die Klagemöglichkeit zu Hause spart nicht nur Kosten und Zeit. Sie ermöglicht es auch, einen inländischen Anwalt zu beauftragen. Die Verhandlung findet in der eigenen Sprache statt. Welches Recht - inländisches oder ausländisches - das Gericht dabei anwenden muss, richtet sich nach der sogenannten ROM I-Verordnung. Diese ist jedoch vorrangig vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt, sodass Verkäufer zwingend zu beachtende verbraucherschützende Regeln nicht einfach aushebeln können.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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