Kaufvertrag Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe - Erläuterungen und Handlungsempfehlungen

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Die Pressemitteilung ist druckfrisch, und klingt nach Erfolg: " Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß hat heute einen Kaufvertrag für die „Deutsche Lichtmiete“-Gruppe unterzeichnet. Damit ist die Fortführung der operativen „Deutsche Lichtmiete“-Geschäftsbetriebe gesichert." Was nun auf die Direktinvestoren und -investorinnen zukommt und was sie tun sollten, erläutere ich Ihnen nachfolgend.

1. Kaufvertrag für die "Deutsche Lichtmiete"-Gruppe

Auf Basis der Presseinformation kann man erkennen, dass es einen Kaufvertrag über die Vermögenswerte der "Deutsche Lichtmiete"-Gruppe gegeben hat. Was genau verkauft wurde und vor allem zu welchem Preis, dazu findet man in der Pressemitteilung nichts. Über den Kaufpreis ist nach den Ausführungen in der Pressemitteilung Stillschweigen vereinbart worden. Käuferin ist die DLM Deutsche Leuchtmittel GmbH, eine Gesellschaft der One Square  Unternehmensgruppe in München. 

Für AnlegerInnen mit Direkt-Investments ist damit im Moment völlig offen, wie und in welchem Umfang sie an diesem Verkauf partizipieren. 

2. Alternatives Verwertungskonzept nicht erfolgreich 

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: "Die Gespräche mit dem zweiten Bieter, Gerd Sieger, mussten hingegen beendet werden, da Sieger innerhalb der gesetzten Frist kein annahmefähiges Angebot mitsamt belastbarer Planung und Finanzierung vorgelegt hatte." Damit hat sich die Hoffnung mancher Investoren und Investorinnen zu einem alternativen Verwertungskonzept unter Federführung des ehemaligen Vorstandes der Deutsche Lichtmiete AG zerschlagen.

3. Verkauf ist "Auffanglösung" 

Wichtig für das Verständnis der Vertragssystematik ist, dass es sich hierbei um eine Auffanglösung handelt und nicht um eine Investorenlösung. Der Unterschied liegt darin, dass die Käufergesellschaft versuchen wird, mit den vorhandenen Mitteln eine bestmögliche Befriedigung der verschiedenen Anlegergruppe zu erreichen. Dies erfolgt über einen längeren Zeitraum. Bei einer Investorenlösung hingegen wird ein Betrag in Geld sofort oder ratierlich gezahlt, der dann direkt zur Befriedigung der einzelnen Gläubiger zur Verfügung steht. Hier hingegen ist es so, dass es zwar ebenfalls eine Fortführung des Geschäftsbetriebes geben soll, dies aber nicht dem Gewinn des Investors zzgl. seines Investments zugute kommt, sondern dass über einen Zeitraum die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden sollen. 

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung dazu: 

"Die Übernahme erfolgt im Interesse der Insolvenzgläubiger der ‚Deutsche-Lichtmiete‘- Gruppe, denen die RIVA-Struktur erlaubt, weiterhin als besicherte Gläubiger zu verbleiben. Zudem stellt die RIVA-Struktur die Option einer Quote in Aussicht, die weit über den alternativen Szenarien liegt."

Die Bezeichnung RIVA steht dabei für Rescue Investment Vehicle Alternative, einem rechtlichen Konstrukt, was gewährleisten soll, dass das Unternehmen wirtschaftlich fortgeführt werden kann um hierüber eine möglichst hohe Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten. 

4. Kaufpreis und Zahlungszeitpunkte für InvestorInnen unklar

Da über den Kaufpreis Stillschweigen vereinbart wurde, ist unklar, wann und in welcher Weise die Investoren wie und ob überhaupt an dem unbekannten Kaufpreis partizipieren. 

Tatsache ist, dass unterschiedliche Investorengruppen bei der Deutschen Lichtmiete-Gruppe vorhanden sind. Grob gesagt gibt es die Direktinvestoren und -investorinnen und die die Anleihegläubiger und die -gläubigerinnen. 

Diese müssen alle in rechtlich zutreffenden Maße befriedigt werden. Wie sich die Verteilung auf diese Gläubigergruppe gestalten wird, ist für die Anleger und Anlegerinnen nicht ersichtlich. Geht man von dem öffentlich einsehbaren Gutachten der Kanzlei Görg aus, das sich mit der Frage der Eigentumszuordnung auseinandersetzt, dann ist zu erwarten, dass der Großteil der Anleger und Anlegerinnen über die Verteilung des Kaufpreises auf die jeweiligen Verkäufergesellschaften einerseits und die dort - auch untereinander - angemeldeten Forderungen partizipieren wird. Wie diese Verteilung dann aber letztlich auf die einzelnen Gesellschaften aussehen wird, ist der derzeit nicht seriös abschätzbar. 

5. An Eigentumsposition kommt niemand vorbei

Wie dem einsehbaren Gutachten der Kanzlei Görg zu entnehmen ist, wird es AnlegerInnen geben, die Eigentümer "ihrer" Leuchten geworden sind. Daran kommt auch ein neuer Vertragspartner des Endnutzers nicht vorbei. Diese Eigentümer dürften spätestens mit der Wahl der Nichterfüllung der Verträge gegenüber dem Endkunden ein Aussonderungsrecht haben - also einen Anspruch auf Herausgabe "ihrer" Lampe. Über diesen Anspruch kommt auch die Käufergesellschaft nicht vorbei. 

Da Käufergesellschaft aber ein Interesse an der Weiterführung der bestehenden Mietverträge haben dürfte, ist zu erwarten, dass die Käufergesellschaft auf die jeweiligen EigentümerInnen zukommen wird, um diesen ein Angebot zu unterbreiten, wie mit der Eigentumsposition umgegangen wird. Wie ein solches Angebot aussehen wird und welche wirtschaftlichen Konditionen dieses haben wird, ist im Moment noch völlig unklar. 

6. Weitere Forderungsanmeldungen ratsam

Eben weil die Befriedigung der einzelnen AnlegerInnen - vor allem der Direktinvestoren und -investorinnen über die Verkäufergesellschaften und die Anmeldung der Ansprüche der Gesellschaften untereinander erfolgen wird und nicht klar ist, wie diese behandelt werden, ist es für Anleger ratsam, neben der bereits erfolgten Forderungsanmeldung in der jeweiligen Direkt-Investitionsgesellschaft auch Forderungen bei den übrigen Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete-Gruppe vorzunehmen, vor allem bei der 

  • Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH
  • Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft mbH und 
  • Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH.

Warum ist das so? Vereinfacht ausgedrückt: Selbst wenn das Geld aus dem Verkauf nicht bei den Direkt-Investitionsgesellschaften ankommen sollte, dann haben die AnlegerInnen aber noch die Option, dass über die anderen Gesellschaften eine Quote erfolgt. 

Praxishinweis: Es ist zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter diese Forderung bestreiten wird. Das ist nicht verwunderlich. Dazu wird man dann mit dem Insolvenzverwalter eine Lösung suchen müssen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. 

7. Eigentum in Erfahrung bringen

Die Prüfung, wem welches Eigentum zuzuordnen ist, dürfte inzwischen abgeschlossen sein. Anderenfalls hätte es keinen Verkauf geben können. Daher sollten AnlegerInnen mit Direkt-Investitionen nun auf den Insolvenzverwalter zugehen und unter Vorlage des Eigentumszertifikates um Mitteilung bitten, ob es eine Eigentumsübertragung gibt und wo sich die Lampen befinden. Gegebenenfalls sollte auch nach den Daten des Mietvertrages mit dem Endnutzer gefragt werden, um die eigene Verhandlungsposition zu kennen. Im Grunde muss der Insolvenzverwalter zumindest die erforderlichen Informationen geben, um ein Absonderungsrecht oder (nach Wahl der Nichterfüllung) ein Aussonderungsrecht zu ermöglichen. 

8. Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Viel erfahren die AnlegerInnen leider nicht über den Kaufvertrag. Daher kann man sich nur an den öffentlich zugänglichen Informationen orientieren. Da die Situation für AnlegerInnen mit Zertifikat und vorhandener Leuchte besser ist, als derjenigen, deren Leuchte es nicht gibt, sollte man in jedem Fall seine Eigentumsposition klären. Hierzu reicht ein einfaches Schreiben an den Insolvenzverwalter. Ein solches Schreiben kann ich als Muster zur Verfügung stellen. 

Ferner sollte über weitere Forderungsanmeldungen nachgedacht werden. Mir ist durchaus bewusst, dass weitere Forderungsanmeldungen mit weiteren Kosten verbunden sind, aber zumindest hält man sich damit die Möglichkeiten offen. Ob man dafür noch einmal Geld in die Hand nimmt, muss letztlich jeder selbst entscheiden. Zu möglichen Kosten können Sie mich gern individuell ansprechen. 

Spätestens dann, wenn die Käufergesellschaft an die AnlegerInnen mit Eigentümerstellung herantritt, um ein Angebot zu unterbreiten, sollte dieses überdacht werden. Dazu gehören wirtschaftliche und auch rechtliche Überlegungen. Da ich um Moment nicht weiß, wie ein solches Angebot aussieht, kann ich dazu noch keine näheren Angeben machen. Wenn Ihnen ein solches Angebot zugeht, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen. 

Eine Erstbewertung Ihres Falles ist kostenlos. Sie können mich dazu anrufen, sich über das unten stehende Kontaktformular melden oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de .




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