Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe - wem stehen die eingezogenen Mieten zu?

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Es bleibt weiter dunkel für Anleger der Deutschen Lichtmiete Unternehmensgruppe. Wem stehen die Mieten eigentlich zu? Hier zeigt sich am Horizont eventuell ein weiteres Problem für Anleger mit Direkt-Investments und Anleihen.  

1. Die Rolle der THD Treuhanddepot GmbH - gibt es da einen Interessenkonflikt? 

Aus vielen Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass sie davon ausgehen, dass ihr Investment ja durch die THD Treuhanddepot GmbH abgesichert wäre. Für die Anleger der Direkt-Investitionsgesellschaft gibt es ja den Mieteinnahmenpoolvertrag. Durch diesen sollen Mietforderungen gegen Endkunden an die THD abgetreten sein und die THD soll diese Mieten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einziehen. 

Für die Käufer der Anleihen sind aber ebenfalls Forderungen gegen Endkunden zur Sicherheit abgetreten und es besteht angebliches Sicherungseigentum an den LED-Industrieprodukten, also den Leuchten. 

Damit wird schon deutlich, dass die THD Treuhanddepot GmbH eigentlich "Diener zweier Herren" sein müsste. Einmal müsste sie die Rechte für Direkt-Investoren aus den Mieteinnahmenpoolverträgen geltend machen und zum anderen müsste sie die Sicherungsmaßnahmen für die Anleihegläubiger durchsetzen. 

Wir haben dem Thema THD Treuhanddepot GmbH bereits einen eigenen Beitrag gewidmet, den Sie hier nachlesen können. 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/deutsche-lichtmiete-direkt-investitionsgesellschaften-welche-rolle-spielt-die-thd-treuhanddepot-gmbh-196467.html

Was ist aber, wenn sich diese Sicherungsinstrumente widersprechen, weil sie sich z.B. auf das gleiche Sicherungsgut beziehen? Wie wären dann in einem solchen Fall die Rechte der Direkt-Investoren einerseits und der Anleihegläubiger andererseits? Können die Rechte beider Investorengruppen überhaupt von einem Treuhänder wahrgenommen werden, ohne damit zugleich die Rechte der anderen Investorengruppe zu untergraben? Im Kern lässt es sich auf eine Frage reduzieren: 

2. Wem stehen die von der THD Treuhanddepot GmbH eingezogenen Mieten tatsächlich zu?

Auf diese Frage gibt es mehrere Antworten - je nachdem, wie die tatsächliche Sachlage ist. 

a) Sind die Sicherungsverträge mit den Abtretungen überhaupt wirksam? 

Die Erste Vorfrage wäre, ob die als Sicherheit gedachten Verträge zugunsten der THD Treuhanddepot GmbH als Treuhänderin der Direkt-Investoren bzw. für die Anleihen abgeschlossen Sicherungsverträge überhaupt wirksam sind. Dabei kommt ein Aspekt zum Tragen, den Juristen früh im Studium lernen - die Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung und die Individualisierbarkeit des als Sicherheit übertragenen Eigentums. Beides bezieht sich auf die gleiche Frage - ist vollkommen unzweifelhaft, wem die Forderung oder das Eigentum gehört? Ist das nicht der Fall, gibt es weder eine wirksame Abtretung noch eine Sicherungsübereignung. 

Im Moment gibt es hierzu keine verlässlichen Informationen. Fakt ist, dass die Treuhänderin zumindest die Anleger der Direkt-Investments angeschrieben und um Übersendung der Eigentumszertifikate gebeten hat. Das verwundert insofern, als das die Treuhänderin selbst wohl nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt. Eine an die Treuhänderin selbst gestellte Anfrage für einen Anleger zu weitergehenden Informationen ist bis heute jedenfalls noch nicht beantwortet. 

Update 25.01.2022: Die THD teilte uns schriftlich mit, dass der Mieteinnahmenpoolvertrag erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift und dass gelten gemachte Auskunfts- und Einsichtnahmebegehren gegenüber der DLM Unternehmensgruppe "bisher leider ohne Erfolg" wären. 

Wenn es hier keine klare Zuordnung und/oder Bestimmbarkeit gibt, sind die Verträge schlicht kein taugliches Sicherungsmittel. In diesem Falle stünden die Mieten dem Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH zu. Das wird sich vermutlich in den nächsten Wochen entscheiden und spätestens mit Vorlage der Insolvenzberichte kennt man dessen Auffassung hierzu.

b) Darf die THD Treuhanddepot GmbH überhaupt bereits jetzt Mieten einziehen? 

Ob die THD Treuhanddepot GmbH überhaupt Mieten und wenn ja bereits jetzt einziehen kann, hängt davon ab, ob die Verträge wirksam sind (s.o.). Wenn sie es sind, dürfte die THD Treuhanddepot GmbH jedenfalls für die Direkt-Investoren im Moment jedenfalls möglicherweise noch gar keine Mieten einziehen. Hintergrund ist eine Regelung in den Mieteinnahmenpoolverträgen, dass die Sicherung erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift. Diese Eröffnung hat aber noch gar nicht stattgefunden, denn es wurde nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. 

Auch das wird der Insolvenzverwalter auf dem Schirm haben und diese Frage sicher, notfalls auch gerichtlich, klären lassen. 

c) Wem stehen dann die Mieten denn zu? 

Wenn die Treuhänderin die Beträge einziehen darf und der Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH das auch zulässt, dann stellt sich die Frage der Verteilung der Mieten zwischen den Direkt-Investoren einerseits und den Anleihegläubigern andererseits. Da deren Verhältnis (noch) unklar ist, lässt sich im Moment noch gar nicht sagen, wem die Mieten letztlich zustehen. Das kann man dann mit hinreichender Sicherheit sagen, wenn die Fragen 2 a) und 2 b) geklärt wurden. 

3. Was wird die THD Treuhanddepot GmbH tun? 

Im Grunde hat die THD Treuhanddepot GmbH nur eine Chance. Sie muss so agieren, als stünden ihr die entsprechenden Ansprüche zu und als müsste sie diese einziehen. Tut sie dies nicht, macht sie sich - so die Sicherungsverträge wirksam sind - schadensersatzpflichtig. Tut sie es und ihr stehen die Mieten aber nicht, dann muss sie diese wiederum später an den Insolvenzverwalter herausgeben. Die Frage, wem die Mieten zustehen, muss auf der ersten Ebene mit dem Insolvenzverwalter und auf der zweiten Ebene zwischen Direkt-Investoren und Anleihegläubigern geklärt werden. 

Das Wichtigste, was die THD Treuhanddepot aber jetzt in jedem Falle gewährleisten muss, ist Transparenz. Sie muss jedem Anleger bzw. Investor die Informationen geben, zu denen sie nach den Sicherungsverträgen verpflichtet ist. Tut sie dies nicht, kann man daraus zwei Dinge ableiten: 

  • Entweder muss sie die Informationen für die Anleger nicht bereitstellen, weil es aufgrund unwirksamer Verträge gar keine Verpflichtungen gibt oder
  • sie stellt die Informationen in Kenntnis wirksamer Verträge trotzdem nicht Verfügung, womit sie sich schadensersatzpflichtig machen würde. 

Im ersten Fall wäre danach zu fragen, was unwirksame Sicherungsverträge denn eigentlich bringen sollen. Im zweiten Fall, müsste man die Durchsetzung von Ansprüchen prüfen. 

4. Was kann ein Anwalt tun?

In jedem Fall sind Informationen das stärkste Mittel für den Anleger. Nur wer seine Rechte kennt, kann entsprechend agieren und lässt sich auch nicht ablenken. Gerade in einer solch unübersichtlichen Situation sollte man vorsichtig sein bei von betroffenen Personen oder Gesellschaften empfohlenen Anwälten. Es ist nicht immer klar, wessen Interessen sie eigentlich vertreten. Das sollte man immer kritisch hinterfragen und sich gegebenenfalls eine "zweite Meinung" einholen. Eine solche kann im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung erfolgen. So können Sie die durchaus komplexe Materie besser überblicken und die richtigen Entscheidungen treffen. 

Gern können Sie mir über das unten stehende Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen oder Sie schreiben meine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos, aber meist nicht umsonst. 




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