Kaum bekannte Mittel gegen illegale Konkurrenz

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Das Wettbewerbsrecht bietet für Unternehmen weitreichende Mittel, sich gegen unlauteren und oft ruinösen Wettbewerb zur Wehr zu setzen. Leider sind gerade vielen mittelständischen Händlern die mehrfachen Ansatzpunkte und Nachweiserleichterungen, die sich vom allgemeinen Zivilrecht deutlich unterscheiden, meist nicht bekannt.

Illegale Billigangebote drängen auf den deutschen Markt

Dabei sind gerade diese Maßnahmen entscheidende Mittel, um sich gegen illegale Konkurrenzangebote, die aktuell immer mehr über Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay auf den Markt drängen, effektiv zur Wehr setzen zu können.

In der Praxis stellen wir insbesondere vermehrt Angebote über Amazon.de Marketplace fest, die Verbraucherschutzvorschriften und Zulassungsvorschriften beim Import umgehen. Obwohl die Ware sogar letztendlich aus Deutschland geliefert wird, wie unsere Testkäufe belegen, wird oft auch keine Umsatzsteuer abgeführt. Dadurch können die Produkte erheblich billiger im Vergleich zu europäischen Konkurrenten angeboten werden.

Ein aktuelles Beispiel:

Aber auch im Inland und bei den unmittelbaren europäischen Nachbarn wird zunehmend nachgeahmt oder der gute Ruf von Konkurrenten gezielt für die eigenen Plagiate ausgebeutet.

Zudem werden gezielt gefälschte Bewertungen eingesetzt, um Vertrauen in die unbekannten Produkte zu wecken. Gezielt werden dort auch häufig eingeführte Marken inländischer Produzenten im Vergleich genannt, um deren Ruf auszubeuten.

Ein aktuelles Beispiel: Zu einem seit Jahren sehr erfolgreichen Kosmetikprodukt haben die in Österreich ansässigen Täter Anfang Juli 1017 eine Fake-Nachahmung über Amazon Marketplace unter Nachahmung des Markennamens in den Verkehr gebracht. Nur Tage später wurde das Produkt mit gefälschten Bewertungen versehen und dort gezielt Vergleiche mit dem bekannten, echten Produkt gezogen.

Die Täter ignorierten alle Verbraucherschutzvorschriften und gaben selbstverständlich auch falsche oder unvollständige Adressen an, sodass Verbraucher ihre Rechte nicht verfolgen konnten.

Für den nur vorgeschobenen Hersteller/Importeur wurde eine Adresse in den USA angegeben. Bei einer Prüfung fand sich an der Adresse aber nur eine Tankstelle mit Supermarkt.

Mit einem gezielten Vorgehen konnten wir binnen Tagen die Löschung der Angebote durchsetzen.

Die besonderen Regeln des Wettbewerbsrechts

Wer für mittelständische Unternehmen tätig ist oder sie selbst führt, lernt (zwangsläufig) auch die üblichen Grundsätze des allgemeinen Zivilrechts zur Haftung – wie Kenntnis von Verstößen, mindestens Fahrlässigkeit, Beweiserfordernis in der Durchsetzung – kennen.

Für die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (also das gerichtlich Verbot konkreter Wettbewerbshandlungen) gelten ganz andere Regeln:

Drohende Verstöße bereits mit Rechtsmitteln angreifbar

So können Handlungen bereits untersagt werden, wenn nur ein Verstoß droht. Ist also bekannt, dass ein Produkt, das zwar produziert, aber nicht vertrieben werden darf, angeboten werden soll, könnten schon Vorbereitungshandlungen, wie Werbung dafür, untersagt werden.

Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung droht (§ 8 UWG). Damit muss nicht einmal die Ausführung einer Handlung nachgewiesen werden.

Auch der Kreis der Mithaftenden ist gegenüber dem BGB deutlich größer.

Beispiel ist das gut durchstrukturierte Affiliate-Werbesystem von Amazon, über das jeder Produkte des Verkaufsportals mit Verlinkungen bewerben kann, um darüber sog. „Werbekostenzuschüsse“ zu erhalten. Werden dem Anbieter hier Verstöße über anonyme Werbung mitgeteilt, bleibt ihm nach Aufforderung eines Konkurrenten letztendlich nur die Sperrung der beworbenen Angebote. Ansonsten riskiert er, in Haftung genommen zu werden. Zugleich muss er den Affiliate-Partner bei Amazon recherchieren oder dort veranlassen, dass die illegale Werbung gesperrt wird. Die entsprechenden Urteile hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz bestätigt.

Gemeinsam ist man stärker

Es gibt also verschiedene Ansatzpunkte, die man zu einer effektiven Strategie vereinigen kann.

Wer dagegen jetzt noch Bedenken oder Angst hat, sich mit „Goliath“ anzulegen, dem empfehle ich, doch mit anderen Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Meistens reicht bei 10 Mitkämpfern schon ein Einsatz von 100,- - 200,- €, um das Problem zu lösen – und das ist nur ein Risikoeinsatz, weil das Wettbewerbsrecht die 100%ige Kostenhaftung des Rechtsverletzers zusagt.

Denn wer hier auf den Staat hofft, wartet vergeblich. Das Wettbewerbsrecht wird in Deutschland praktisch nur durch die Konkurrenten selbst oder deren Verbände bzw. die Verbände der Verbraucher ganz privat als Selbstkontrolle der Wirtschaft durchgesetzt.

Weitere Details finden Sie auf unserer Webseite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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