Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei hoher Abfindung

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Soweit ein Arbeitsloser sich zu einer Existenzgründung entschließt, hat er grundsätzlich Anspruch auf einen Gründungszuschuss in Höhe von 300 € für 6 Monate, der weitere 9 Monate verlängert werden kann.

Nach Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29.4.15 - S 14 AL 6/13 ist dies aber nicht der Fall, wenn der Arbeitslose aus seiner vormaligen Anstellung eine hohe Abfindung erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor seiner Arbeitslosigkeit 30 Jahre in einem großen Heiztechnikunternehmen gearbeitet und nach seiner Kündigung aufgrund der Verlagerung des Betriebs eine Abfindung von rund 130.000 € netto erhalten. 

Die Agentur für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Gründungszuschuss mit der Begründung ab, der Antragsteller habe aus seiner Abfindung genug finanzielle Ressourcen, um sein Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. 

Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Gründungszuschuss verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Phase nach der Existenzgründung zu sichern. Einer solchen Sicherung bedürfe es aufgrund der hohen Abfindung nicht. Dabei sei unerheblich, dass der Kläger mit der Abfindung mehrere Kredite ablöst. Denn der Gründungszuschuss ist nicht dazu gedacht, dem Kläger die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen.

Grundsätzlich sei der Anspruch auf Gründungszuschuss eine Ermessensentscheidung. Hier seien die Ermessenerwägungen der Agentur für Arbeit nicht zu beanstanden.

Sollte Sie sich nach einer Arbeitslosigkeit entscheiden, selbstständig ein Unternehmen aufzubauen, so können wir Ihnen nur raten, bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. Sollte dieser von der Agentur für Arbeit abgelehnt werden, steht grundsätzlich der Klageweg offen.

Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling sind schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig und können Sie zu Fragen der Existenzgründung und etwaigen Ihnen zustehenden Zuschüssen umfassend beraten. Wir würden uns freuen, Sie als Mandant bei uns begrüßen zu dürfen.


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