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Kein Anspruch auf Nebenkosten ohne Belegeinsicht

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Ein Mieter, kann von seiner Vermieterin einen Termin zur Belegeinsicht verlangen. Wird die Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter keine Nebenkosten bezahlen.

Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 14.06.2019 - 63 S 255/18 entschieden. Danach muss der Vermieter seiner Mieterin die Belege zur Einsicht vorlegen, damit diese die Betriebskostenabrechnung prüfen kann. 

Der Mieterin wurde eine Nebenkostenabrechnung über 1.600 EUR vorgelegt. Dies erschien der Mieterin zu hoch und sie verlangte Einsicht in die Belege. 

Zu Recht. Ohne Belegeinsicht kann die Mieterin die Nebenkosten nicht prüfen. Der Vermieter muss der Mieterin die Belege zur Einsicht zu üblichen Geschäftszeiten vorlegen oder diese in Kopie übermitteln. Ein Recht zur Nicht-Zahlung der Nebenkosten hat die Mieterin dann, wenn ihr die Einsicht verweigert wird.

Mein Tipp: 95% aller Nebenkostenabrechnungen sind fehlerhaft. Haben Sie Zweifel an Ihrer Nebenkostenabrechnung, sollten Sie die Belege vom Vermieter anfordern.

Zur Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung können Sie sich an Rechtsanwalt Mirco Lehr wenden.

Checkliste Nebenkostenabrechnung:

Folgende Mindestangaben muss die Betriebskostenabrechnung gemäß § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten, damit sie formell korrekt ist: 

  • Auflistung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
  • berechneter Anteil des Mieters
  • Angabe über mögliche Betriebskostenvorauszahlungen

Frist:

Der Vermieter ist gemäß § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Jahresabrechnung bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums an den Mieter zu versenden. Maßgeblich ist dabei das Datum, an dem der Mieter die Nebenkostenabrechnung erhalten hat. Verpasst der Vermieter den Stichtag, sind alle Ansprüche auf Nachforderungen verwirkt.

Abrechnungszeitraum

Es ist gesetzlich festgelegt, dass dieser zwölf Monate betragen muss. Wird dieser Zeitraum über- oder unterschritten, liegt ein Formfehler vor und die gesamte Nebenkostenabrechnung ist unwirksam.

Umfang:

Im Mietvertrag ist festgelegt, welche Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. In der Regel haben sie alle umlagefähigen Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu tragen.

Tipp: Stand im Abrechnungszeitraum eine Wohnung leer, darf der Vermieter die Nebenkosten dafür nicht auf alle Mieter umlegen: Er muss selbst dafür aufkommen.

Achtung: Wartungskosten genau prüfen! Hier versuchen Vermieter oft Instandsetzungs- oder Reparaturkosten abzurechnen. Diese sind jedoch vom Vermieter zu tragen und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. 

Bei Fehlern: Widerspruch einlegen!

Dafür haben sie zwölf Monate nach Eingang der Abrechnung Zeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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