Kein Fahrverbot bei langem Verfahren - Abstands-/ Geschwindigkeitsverstoß, Entziehung der Fahrerlaubnis

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Das OLG Nürnberg hat sich mit Beschluss vom 26.10.2010 (2 St OLG Ss 147/10) zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots geäußert.

Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten, warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel” erforderlich ist. Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben:

Das Fahrverbot stellt eine Besinnungsstrafe („Denkzettelfunktion”) dar. Die Angeklagte hatte im zitierten Urteil nach den getroffenen Feststellungen keine Vorstrafen im Verkehrsbereich. Zwischen der Tat und dem Berufungsurteil lagen etwa 21 Monate. Ein „Denkzettel” ist nach dieser Zeit nicht mehr möglich. Im Berufungsurteil fehlen Ausführungen dazu, dass die Verhängung eines Fahrverbots dennoch erforderlich war.

Zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Fahrverbot - deren Unterschied Nichtjuristen in der Regel nicht geläufig ist -ist genau zu unterscheiden.

Ein Fahrverbot wird außer in Urteilen häufig in Bußgeldbescheiden verhängt, wenn grobe Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, wie z.B. Unterschreiten des Mindestabstands auf der Autobahn oder hohe Geschwindigkeitsverstöße vorliegen. Der Verurteilte gibt seinen Führerschein bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ab und kann diesen nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder abholen. Bei selbstständigen Berufskraftfahrern lässt sich nach Erfahrung des Autors gelegentlich unter Erhöhung des Bußgelds ein Fahrverbot abwenden.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) wird in einem Urteil von dem zuständigen Strafgericht ausgesprochen. Einem wegen Trunkenheit am Steuer verurteilten Angeklagten wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Der Unterschied zum Fahrverbot liegt vor allem darin begründet, dass der Verurteilte seinen Führerschein nicht automatisch nach Zeitablauf zurückerhält, sondern bei seiner Gemeinde neu beantragen muss. Hierfür fallen Gebühren an. Von der Fahrerlaubnisbehörde können Auflagen erteilt werden. Hierzu zählen Nachschulungsstunden durch eine Fahrschule oder die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, gelegentlich als „Idiotentest” bezeichnet).


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