Kein Reißverschlussverfahren bei der Einfahrt auf eine Autobahn

  • 1 Minuten Lesezeit

Das sog. Reißverschlussverfahren besagt, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht weiter befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass diese sich unmittelbar vor der Engstelle jeweils im Wechsel mit einem bevorrechtigten Fahrzeug einfädeln können (§ 7 Abs.4 StVO). Dies gilt aber nicht auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Auf der Autobahn hat nämlich der Verkehr auf der Fahrbahn Vorfahrt vor dem Verkehr auf der Beschleunigungsspur (§ 18 Abs.3 StVO). Der einfahrende Verkehr ist also wartepflichtig und darf nur dann unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt einfahren, wenn der durchgehende Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen dem einfahrenden und dem bevorrechtigten Fahrzeug, spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Einfädelnden, so das Oberlandesgericht Köln (Az.16 U 24/05).

Dr. jur. Sven Hufnagel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte

Frohsinnstraße 26
D-63739 Aschaffenburg

Tel.: (+49) 06021 / 21322
Fax: (+49) 06021 / 21324

Mail: s.hufnagel@dr-hufnagel.de
Web: www.dr-hufnagel.de

Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und als solcher überwiegend im Bereich des zivilen Verkehrsrechts (Unfallregulierung, Probleme beim Kfz-Kauf), Ordnungswidrigkeitenrechts und Verkehrsstrafrechts tätig.

Eine Rechtsberatung wird mit den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel

Beiträge zum Thema