Kein Umtausch der EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß - VG Augsburg vom 25.03.2013

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Ist eine Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-Staat erworben und in einem weiteren EU-Staat umgeschrieben wurde, auch in Deutschland gültig ?. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Augsburg am 25.03.2013 befasst. Einem italienischen Staatsangehörigern, der seit 1991 in Deutschland wohnt, wurde  seine Fahrerlaubnis erstmals 2006 in der Tschechischen Republik erteilt. Einen Wohnsitz hatte aber er nie in Tschechien.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25.03.2013 (Az: Au 7 E 13.592) war der Autofahrer nicht berechtigt, mit seiner italienischen Fahrerlaubnis aus 2011 Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt der Entscheidung zufolge die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was unstreitig nicht der Fall war - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Aus dem italienischen Führerschein ergebe sich zwar, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B ein Umtausch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der (zum Zeitpunkt des Umtausches geltenden) Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) erfolgt ist.

Die italienische Fahrerlaubnis ist demnach unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erteilt worden, da der Autofahrer laut Melderegister zu diesem Zeitpunkt in Italien mit Wohnsitz gemeldet war.

Aus dem tschechischen EU-Führerschein aus 2006 ergibe sich jedoch aus der Eintragung des deutschen Wohnsitzes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat Tschechien hatte. Daher liegt insoweit ein Wohnsitzverstoß bezogen auf Tschechien vor.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. 

Der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ist demnach auch bei der Frage der Anerkennungsfähigkeit der italienischen Fahrerlaubnis zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass die italienische Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Deutschland ungültig ist.


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