Kein Versicherungsschutz für ehrenamtliche Helfer von Vereinen

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Kein Versicherungsschutz für Fahrer bei Amateursportveranstaltungen – Vereine werden sich auf die Versicherungslage einstellen müssen.

Viele Verantwortliche in Sportvereinen kennen die logistischen Probleme, die es mit sich bringt, die Sportler oder Mannschaften zu den einzelnen Veranstaltungen zu bringen. Dies gilt umso mehr im Jugendbereich, weil dort die Sportler selbst als Fahrer ausfallen. Die Organisation und Veranstaltung von Sportwettkämpfen wäre daher ohne das anerkennenswerte Engagement vieler Ehrenamtler gar nicht möglich.

Umso bedauernswerter ist eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14), mit der der Versicherungsschutz der ehrenamtlich Tätigen eingeschränkt wird.

Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt ist eigentlich banal. Die Klägerin des Verfahrens hat ihre minderjährige Enkelin zur Hallenfußball-Kreismeisterschaft gefahren, an der die Enkelin mit der Mannschaft ihres Sportvereins teilgenommen hat. Die Klägerin selbst war nicht Mitglied im Sportverein. Auf dem Weg zum Turnier kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. Der Versicherer des Sportvereins lehnte die angestrebte Versicherungsleistung ab, weil nach den Versicherungsbedingungen nur Mitglieder des Vereins versichert seien. Es kam zur Klage, über die der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zu entscheiden hatte.

Der dem Urteil vorangestellte Leitsatz des III. Senats lautet wie folgt: „Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.“

Entscheidend ist hier die Einordnung als reine Gefälligkeit, weil der Leistende dann für Vermögensopfer – wie die Schäden aus dem Verkehrsunfall – vom anderen Teil (hier dem Verein) keine Erstattung verlangen kann.

Die Entscheidung überzeugt zwar in ihrer juristischen Begründung, setzt jedoch nach meiner Einschätzung in gesellschaftlicher Hinsicht die falschen Zeichen, da nunmehr die im Sportverein ehrenamtlich Tätigen – die nicht Mitglied sind – gegenüber den Vereinsmitgliedern schlechter gestellt werden. Dabei sind die Vereine bei Fahrdiensten oder der Organisation von eigenen Veranstaltungen häufig auf Eltern und Verwandte der Sportler angewiesen.

Ob die Versicherungswirtschaft diesen Bedarf der Vereine erkennt und zukünftig auch Versicherungsschutz für Nichtmitglieder in ihre Policen aufnimmt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls müssten dann die Verträge geändert und neu abgeschlossen werden, womit sich die Frage stellt, ob bei der Umstellung andere – für den Verein positive – Regelungen vielleicht gestrichen werden.

Für die Vereine selbst bleibt kurzfristig wohl nur die Möglichkeit, nur noch Vereinsmitglieder als Helfer einzusetzen. Soweit im Jugendbereich Eltern weiterhin eingebunden werden sollen, stellt sich die Frage, ob in den Vereinssatzungen die Möglichkeiten von Fördermitgliedschaften zu (deutlich) verringerten Konditionen aufgenommen werden sollen, um so den Ehrenamtlern, die selbst aktiv nicht am Sportgeschehen teilnehmen wollen, die Möglichkeit des Versicherungsschutzes zu gewähren.

Jedenfalls sollten die Verantwortlichen in den Vereinen prüfen, ob in ihrem Fall Handlungsbedarf besteht und ggf. die in den einzelnen Abteilungen gelebte Praxis einmal überprüfen.

Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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