Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderungzur Arbeitsstelle

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem Urteil festgestellt, dass Arbeitskollegen, die gemeinsam in einem betriebseigenen Fahrzeug mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer betrieblichen Baustelle fahren und von dort wieder nach Hause zurückkehren, keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen können, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Dies schließt insbesondere einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus. Der zugrunde liegende Fall war wie folgt:

Die Kläger fuhren regelmäßig zusammen mit ihren Arbeitskollegen in einem Kleintransporter, den ihr Bauunternehmen zur Verfügung stellte, von ihrem Wohnort zum damaligen Einsatzort ihrer Baukolonne und wieder zurück. An einem Unfalltag verursachte ein Arbeitskollege der Kläger als Fahrer des Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, bei dem die Kläger schwer verletzt wurden.

Gemäß § 105 SGB VII, der seit 1997 in Kraft ist (gesetzliche Unfallversicherung), sind Personen, die durch ihre betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall bei Versicherten desselben Betriebs verursacht haben, nur dann zur Erstattung des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder auf einem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg. Zu diesen versicherten Wegen gehören grundsätzlich auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (sogenannte Wegeunfälle). Jedoch liegt kein solcher Wegeunfall vor, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen nicht privat organisiert ist, sondern maßgeblich von der betrieblichen Organisation geprägt ist und somit als Unfall auf einem sogenannten Betriebsweg betrachtet werden kann. Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in einem vom Unternehmer gestellten Fahrzeug nutzt, integriert er sich in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft, weshalb er die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsbeschränkung akzeptieren muss.

Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die Einstufung als Arbeitsunfall und die damit verbundenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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