Kein Werklohnanspruch des Werkunternehmers bei Schwarzarbeit

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Der VII Senat des BGH entschied am 10.04.2014 dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Sachverhalt:

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Entscheidungsgründe:

Der BGH stellte in seiner Entscheidung Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13 ausdrücklich klar, dass dem Unternehmer weder ein Anspruch aus Werkvertrag, Bereicherungsrecht noch aus Treu und Glauben zusteht.

Der BGH führt wie folgt aus:

Der Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die Parteien verstoßen gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (im Folgenden: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder SchwarzArbG). Für eine Nichtigkeit des Werkvertrages ist es dabei schon ausreichend, dass der Besteller den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit reicht eine solche Beteiligung des Bestellers jedenfalls in den Fällen aus, eine Nichtigkeit eines zugrunde liegenden Werkvertrages herbeizuführen, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Die Nichtigkeit des Vertrages bedeute, dass der Klägerin gegen den Beklagten keine Gewährleistungsansprüche zustünden. Die anders lautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24. April 2008 VII ZR 42/07, BGHZ 176, 198 und VII ZR 140/07, BauR 2008, 1330 = NZBau 2008, 436) seien überholt, weil sie zu einer vor 2004 geltenden Rechtslage ergangen seien, bei der allein Steuervorschriften als Verbotsgesetze hätten herangezogen werden können.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass der Klägerin keine Mängelansprüche zustehen. Die Schaffung des Schwarzarbeitstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt wie dargelegt dazu, dass die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten bereits ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen. Eine isolierte Prüfung nur der Ohne-Rechnung-Abrede erfolgt nicht.

Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann – anders als die Nichtigkeitsfolge aus § 139 BGB – allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 VII ZR 42/07, aaO S. 202 m.w.N.; Urteil vom 23. September 1982 VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47 ff.; ganz ablehnend etwa MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 112).

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen, betont der BGH. Die Durchsetzung des vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziels, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten worden sei, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen gewesen sei (vgl. NZA 1990, 809).

Fazit:

a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

b) Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

c) Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

Falls Arbeiten ohne Rechnungen erbracht wurden, also Schwarzarbeit vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz vorliegen. Anschließend ist zu prüfen, ob dem Werkunternehmer ein Zahlungsanspruch zusteht.

Scheuen sie sich nicht, Ihre Verträge im Hinblick auf die Entscheidung des BGH überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Daniel Preiß LL.M.Eur


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