Kein Wettbewerbsverstoß bei Kontaktierung von Kunden eines Mitwettbewerbers

  • 2 Minuten Lesezeit

Media Kanzlei setzt Recht ihrer Mandantschaft vor dem LG Frankenthal durch

Es streiten zwei Parteien um unlauteren Wettbewerb im Bereich des Vertriebs und der Verwaltung von Versicherungsbeständen. So wirft das streitgegnerische Unternehmen der Mandantschaft der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg zu Unrecht vor, auf illegale Weise Kundendaten von ihm erlangt zu haben und diesen Kunden im Anschluss Fehlinformationen über das gegnerische Unternehmen unterbreitet zu haben. Es erging sogar eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantschaft. Doch dagegen wurde sofort Widerspruch erhoben, so sind nämlich die Vorwürfe der Verbreitung von Fehlinformationen als nicht erwiesen zurückzuweisen, zudem liegen weder Verfügungsgrund noch Verfügungsanspruch einer solchen einstweiligen Verfügung vor. Die Gegenseite beruft sich hingegen auf Erledigung des Verfügungsverfahrens.

Die Entscheidung des LG Frankenthal

Das LG Frankenthal entschied schließlich zugunsten unserer Mandantin: eine Erledigung der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor. Verfügungsgrund und -anspruch der einstweiligen Verfügung sind ebenfalls nicht gegeben, sodass diese unrechtmäßig ist. So liegt ein Verfügungsgrund bei besonderer Eilbedürftigkeit vor, wobei im Wettbewerbsrecht grundsätzlich die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG gilt. Diese kann jedoch dadurch widerlegt werden, dass der Anspruchsteller selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Der Zeitraum des Untätigbleibens, der diese Widerlegung herbeiführt, ist dabei höchst umstritten und im Einzelfall zu entscheiden. Durch zu langes Zuwarten der Gegenseite mit der Geltendmachung ihres etwaigen Anspruchs hat diese hier nach Auffassung des Gerichts zu erkennen gegeben, dass ihr Anliegen nicht dringlich ist, sodass ein Verfügungsgrund nicht vorliegt.

Ein Verfügungsanspruch selbst ist ebenfalls nicht gegeben, da keine Verletzung des Betriebsgeheimnisses oder vertraulicher Daten durch unsere Mandantin vorliegt. Die Vorwürfe, dass unsere Mandantin unrechtmäßig Kundendaten generiert hat, sind nach Auffassung des Gerichts zurückzuweisen. Zudem durfte die Mandantschaft auch die Kunden des Mitbewerbers kontaktieren, da dies keinen unlauteres Wettbewerbsverhalten darstellt. Sogar gezieltes Kontaktieren und Abwerben von Kunden ist nach Ansicht des Gerichts unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung legitim und Teil des üblichen Wettbewerbs (BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99, II.2.a.aa – Mietwagenkostenersatz).

Das Vorbringen der Gegenseite war also mit dem Urteil des LG Frankenthal zurückzuweisen, sodass die wettbewerblichen Rechte der Mandantschaft der Media Kanzlei geschützt werden konnten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema