Kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Insolvenz

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Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Diese ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer zu erheben, also bei Gericht einzureichen.

Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben oder wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Auch nach zunächst wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter bestimmten Umständen ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Einen solchen der Einstellungsanspruch nach einer wirksamen Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem bei folgende Situation anerkannt:

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis, weil er den Betrieb stilllegen will. Die Kündigung wird formell wirksam. Noch während der Kündigungsfrist ändert sich dies und es kommt z.B. zu einem Betriebsübergang oder einer Betriebsfortführung. Ein solcher Wiedereinstellungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung aber nur im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, also nicht in sogenannten Kleinbetrieben im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.5.2022, Az. 6 AZR 224/21, entschieden, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers unter keinen Umständen ein Wiedereinstellungsanspruch besteht.

Ein Wiedereinstellungsanspruch bedeutet einen Kontrahierungszwang, es besteht in diesem Fall also die Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Ein solcher Kontrahierungszwang widerspreche aber der Insolvenzordnung. Auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellungsanspruch eigentlich vorlägen, kommt aufgrund Insolvenz des Arbeitgebers eine Wiedereinstellung nicht in Betracht.


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